Artikel 68 VO (EU) 2019/817

Übergangszeit für die Bestimmungen über den Zugriff auf den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten

Artikel 22, Artikel 60 Nummern 8 und 9, Artikel 61 Nummern 10 und 11 und Artikel 65 gelten ab dem Tag der Inbetriebnahme des CIR gemäß Artikel 72 Absatz 3.

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