Artikel 8 VO (EU) 2019/817

Erstellung von ESP-Nutzerprofilen

(1) Um die Nutzung des ESP zu ermöglichen, erstellt eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage jeder Kategorie von ESP-Nutzern und der Abfragezwecke ein Profil, das den in Absatz 2 genannten technischen Einzelheiten und Zugangsrechten Rechnung trägt. Jedes Profil enthält dabei nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts folgende Informationen:

a)
die für die Datenabfrage zu verwendenden Suchfelder,
b)
die EU-Informationssysteme, die Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken, die abzufragen sind, diejenigen, die abgefragt werden können und diejenigen, zu denen dem Nutzer ein Abfrageergebnis ausgeben werden muss,
c)
die spezifischen Daten in den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken, die abgefragt werden dürfen,
d)
die Kategorien von Daten, die als Abfrageergebnis ausgegeben werden dürfen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Profile gemäß der jeweiligen Zugangsrechte der ESP-Nutzer nach den geltenden Rechtsinstrumenten zur Regelung der EU-Informationssysteme und nach nationalem Recht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Profile werden regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr von eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft sowie erforderlichenfalls aktualisiert.

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