Artikel 7 VO (EU) 2019/819

Verfahren zur Messung positiver sozialer Wirkungen

(1) Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum stellen sicher, dass die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Verfahren zumindest Folgendes beinhalten:

a)
eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen eingesetzten Ressourcen;
b)
eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen;
c)
eine Bewertung der Ergebnisse, die den Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen zugeschrieben werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c können Ergebnisse, die ohnehin erzielt worden wären, und Ergebnisse, die Dritten zugeschrieben werden können, nicht den Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen zugeschrieben werden.

(2) Belege für die in Absatz 1 genannten Bewertungen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einer Rechnungsprüfung unterzogen.

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