Präambel VO (EU) 2019/821
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 sind die Länder aufgeführt, für die die Marktzugangsregelungen dieser Verordnung gelten.
- (2)
- Am 6. Dezember 2018 stimmte der Rat im Namen der Union dem Beitritt Samoas zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Pazifik-Staaten zu. Nachdem Samoa seine Beitrittsakte hinterlegt hat, wird das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und Samoa seit dem 31. Dezember 2018 vorläufig angewandt.
- (3)
- Daher sollte der Unabhängige Staat Samoa in Anhang I aufgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.
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