ANHANG VO (EU) 2019/823

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine konfektionierte Ware aus Menschenhaaren, die aus einer Strähne an der Wurzel verklebter und gleichgerichteter Menschenhaare besteht. Das verklebte Wurzelende der Strähne kann ohne weitere Verarbeitung durch Hitzeanwendung mit dem Eigenhaar einer Person verbunden werden.

Siehe Abbildung(*).

67042000

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6704 und 67042000.

Aufgrund der Verklebung an der Wurzel gilt die Ware als weiter verarbeitet als in Position 6703 ausgeführt. Daher ist eine Einreihung in die Position 6703 als Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet, ausgeschlossen.

Aufgrund der Verklebung an der Wurzel und der Tatsache, dass die Ware ohne weitere Verarbeitung mit dem Eigenhaar der Person verbunden werden kann, ist sie als eine konfektionierte Haarersatzware anzusehen und fällt somit in die Position 6704 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6704 Absatz 1 Unterabsatz 1).

Die Ware ist daher als Locken und dergleichen aus Menschenhaar in den KN-Code 67042000 einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildung dient nur zur Information.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.