Präambel VO (EU) 2019/826
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz(1), insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Richtlinie 2012/27/EU sind der Rahmen und Inhalt der umfassenden Bewertungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung festgelegt.
- (2)
- In Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Anforderungen der Anhänge VIII und IX zu erlassen.
- (3)
- Die Kommission hat die erste Runde der umfassenden Bewertungen analysiert. Durch die Erhebung neuer Daten, die Ermittlung neuer Potenziale und den Austausch über bewährte Verfahren für eine energieeffiziente Wärme- und Kälteversorgung hat sich der Nutzen der umfassenden Bewertungen bestätigt; gleichzeitig wurde deutlich, dass die Kommission die Mitgliedstaaten um die Notifizierung einer aktualisierten zweiten Runde umfassender Bewertungen ersuchen sollte.
- (4)
- Da sich die Bewertungen sowohl methodisch als auch inhaltlich unterschieden, könnten durch eine Klärung der Anforderungen, eine verstärkte Technologieneutralität und durch stärkere Verbindungen zu anderen politischen Maßnahmen Verbesserungen erzielt werden. Die Vorschriften für den Inhalt der umfassenden Bewertungen sollten vor der zweiten Runde aktualisiert werden, um die Aussagekraft der erhobenen Daten für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu erhöhen, die bereitzustellenden Informationen zu vereinfachen und stärker an andere Rechtsvorschriften der Energieunion anzugleichen, darunter insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz(2), die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz(3), die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz(4) und die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(5).
- (5)
- Bei der Ermittlung der geplanten Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen könnten die Mitgliedstaaten Daten zu Genehmigungsanträgen als geeignetes Instrument nutzen.
- (6)
- Die Mitgliedstaaten und Interessengruppen wurden bei einer gemeinsamen Konsultationssitzung am 25. Oktober 2018 zum Verfahren der umfassenden Bewertungen sowie zum Entwurf eines Arbeitspapiers für den aktualisierten Anhang VIII konsultiert.
- (7)
- Die Maßnahmen dieser Verordnung wurden von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/2002 erörtert.
- (8)
- Anhang VIII und Anhang IX Teil 1 der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher angepasst werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
- (3)
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
- (4)
Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).
- (5)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
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