Artikel 33 VO (EU) 2019/833

Inspektionsbericht und Folgemaßnahmen

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine Inspektoren für jede Inspektion einen Inspektionsbericht in der in Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung) (im Folgenden „Inspektionsbericht” ) festgelegten Form erstellen.

(2) Für die Zwecke des Inspektionsberichts gilt Folgendes:

a)
Eine Fangreise gilt als laufende Fangreise, wenn das inspizierte Schiff während der Fangreise im Regelungsbereich getätigte Fänge an Bord hat;
b)
beim Vergleich der Eintragungen im Produktionslogbuch mit den Eintragungen im Fischereilogbuch rechnen die Inspektoren das Produktionsgewicht in Lebendgewicht um, wobei sie sich für Fischereifahrzeuge der Union bezüglich Arten und Aufmachungen, die in den Geltungsbereich jener Anhänge fallen, auf die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(1) stützen sowie in anderen Fällen auf die vom Kapitän des Schiffes verwendeten Umrechnungsfaktoren;
c)
die Inspektoren

i)
fassen auf Grundlage der Logbucheinträge die Fänge des Schiffes im Regelungsbereich nach Arten und Division für die laufende Fangreise zusammen;
ii)
erfassen die Zusammenfassungen sowie die Differenzen zwischen den aufgezeichneten Fängen und ihren Schätzungen der Fänge an Bord in den entsprechenden Abschnitten des Inspektionsberichts;
iii)
unterzeichnen den Inspektionsbericht nach Abschluss der Inspektion und legen ihn dem Kapitän des Schiffes zur Unterschrift und zur Stellungnahme vor sowie jedem Zeugen, der möglicherweise eine Erklärung zu übermitteln wünscht;
iv)
benachrichtigen unverzüglich ihre zuständige Behörde und übermitteln ihr die Informationen und Bilder innerhalb von 24 Stunden oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt und
v)
übermitteln dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Berichts, wobei in dem entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts vermerkt wird, wenn sich der Kapitän des Schiffes weigert, den Empfang zu bestätigen.

(3) Der inspizierende Mitgliedstaat

a)
übermittelt, sofern möglich innerhalb von 20 Tagen nach der Inspektion, den Bericht über die Inspektion auf See an die EFCA, die ihn an den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet;
b)
handelt im Einklang mit dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren, wenn die Inspektoren eine Verstoßmitteilung ausgestellt haben.

(4) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Inspektions- und Überwachungsberichte der NAFO-Inspektoren für die Feststellung von Fakten den Inspektions- und Überwachungsberichten seiner eigenen Inspektoren gleichwertig sind.

(5) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren zu erleichtern, die als Folgemaßnahme zu einem Bericht eingeleitet werden, der von einem NAFO-Inspektor gemäß der Regelung vorgelegt wird.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

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