Artikel 50 VO (EU) 2019/833

Änderungsverfahren

(1) Die Kommission erlässt bis zum 18. Dezember 2019 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51 zur Ergänzung dieser Verordnung um die im Anhang dieser Verordnung genannten Bestimmungen und Anhänge der CEM. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur anschließenden Änderung jenes delegierten Rechtsaktes zu erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der NAFO angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Liste von Tätigkeiten von Forschungsschiffen;
b)
die Maßnahmen gemäß Artikel 9 in Bezug auf Fanggebiete für Tiefseegarnelen; Berichterstattung, Änderung der Fangtiefe und Bezüge auf Gebietsbeschränkungen oder Sperrgebiete;
c)
Verfahren für Schiffe mit einer Gesamtfangmenge von mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an Bord, die zum Fang von Schwarzem Heilbutt in den Regelungsbereich einfahren, in Bezug auf den Inhalt der Mitteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b und die Bedingungen für den Beginn der Fischerei nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, sowie Anlande- und Inspektionsbestimmungen für Schwarzen Heilbutt gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e;
d)
der Inhalt der elektronischen Übermittlung gemäß Artikel 22 Absatz 5, die Liste der an Bord von Schiffen mitzuführenden gültigen Dokumente gemäß Artikel 22 Absatz 8 und Inhalt der Kapazitätspläne gemäß Artikel 22 Absatz 10;
e)
Unterlagen, die gemäß Artikel 23 Absatz 9 an Bord eines gecharterten Schiffes im Zusammenhang mit Chartervereinbarungen mitzuführen sind;
f)
die durch automatische kontinuierliche Übermittlung zu übermittelnden VMS-Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 sowie die Pflichten in Bezug auf die FÜZ gemäß Artikel 26 Absätze 2 und 9;
g)
die Prozentsätze der Anwesenheitsrate für Beobachter nach Artikel 27 Absatz 3, die Berichterstattung der Mitgliedstaaten nach Artikel 27 Absatz 7, die Pflichten eines Beobachters Artikel 27 Absatz 11 und die Pflichten des Kapitäns des Schiffes gemäß Artikel 27 Absatz 12;
h)
die Verpflichtungen des Kapitäns des Schiffes während der Inspektion gemäß Artikel 32;
i)
Maschenöffnungen gemäß Artikel 13 Absatz 2;
j)
technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten in der Fischerei auf Tiefseegarnelen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sowie technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten gemäß Artikel 14 Absatz 3 oder Absatz 3a;
k)
Gebietsbeschränkungen oder zeitliche Beschränkungen für Grundfischereitätigkeiten gemäß Artikel 18;
l)
Kontrollmaßnahmen für Kabeljau in der Division 3M gemäß Artikel 9a;
m)
Pflichten der Flaggenmitgliedstaaten im Zusammenhang mit Forschungsplänen gemäß Artikel 4 Absatz 2;
n)
Anforderungen an Schiffe, die an der Forschung gemäß Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 beteiligt sind.

(3) Änderungen gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der CEM in das Unionsrecht.

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