Artikel 53 VO (EU) 2019/833
Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1627
Die Verordnung (EU) 2016/1627 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 3 werden folgende Nummern angefügt:
- 27.
- „großer pelagischer Langleinenfänger” einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;
- 28.
- „Ringwade” ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann.
- 2.
-
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
Jährliche Fangkapazitätsmanagementpläne (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan zur Anpassung der Anzahl der Fischereifahrzeuge, um nachzuweisen, dass die Fangkapazität der den Fahrzeugen in dem betreffenden Zeitraum zugeteilten Fangmöglichkeiten angemessen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der vom SCRS vorgeschlagenen und durch die ICCAT 2009 angenommenen Parameter an.
Die Mitgliedstaaten können Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, die Roten Thun fischen dürfen, sektorbezogene Quoten zuteilen und dies in ihren Fangplänen verzeichnen. Sie nehmen darüber hinaus die zusätzlichen Maßnahmen auf, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte in ihren Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplänen aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.
(3) Portugal und Spanien können in den Gewässern um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln tätigen Köderbooten sektorbezogene Quoten zuteilen. Die sektorbezogenen Quoten und die zusätzlichen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Ausschöpfung werden in ihren jeweiligen Jahresplänen eindeutig festgelegt.
(4) Wenn Mitgliedstaaten sektorbezogene Quoten gemäß den Absätzen 2 oder 3 zuteilen, findet die 2009 durch den SCRS festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.
(5) Die Anpassung der Fangkapazität für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Zunahme um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.
(6) Für den Zeitraum 2019-2020 können die Mitgliedstaaten zur vollständigen Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten eine Anzahl von beim Fang von Roten Thun verwendeten Tonnaren zulassen.
- 3.
-
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 10
Jährliche Aufzuchtmanagementpläne (1) Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan im Einklang mit diesem Artikel.
(2) Die Kommission sammelt diese Pläne und arbeitet sie in den Plan der Union ein. Die Kommission übermittelt diesen Plan dem ICCAT-Sekretariat bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.
(3) Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan weist jeder Mitgliedstaat nach, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität der geschätzten Menge an Rotem Thun, der für die Aufzucht zur Verfügung steht, angemessen ist.
(4) Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder die zugelassen und der ICCAT 2018 gemeldet wurde.
(5) Die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, welche die ICCAT in dem „Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen” für die Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats im Jahr 2005, 2006, 2007 oder 2008 aufgezeichnet hat.
(6) Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so ist diese Erhöhung den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich den Einfuhren von lebendem Roten Thun, angemessen.
(7) Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wissenschaftler, die durch den SCRS mit Versuchen zur Bestimmung der Wachstumsraten während der Mastzeit beauftragt sind, Zugang und — wie im Protokoll gefordert — Unterstützung bei der Durchführung der Versuche gemäß dem standardisierten, vom SCRS für die Überwachung einzeln erkennbarer Fische entwickelten Protokoll erhalten.
- 4.
-
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
Fangzeiten (1) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli erlaubt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Adriatischen Meer bis zum 15. Juli für Zuchtfisch im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der nachweisen kann, dass seine Ringwadenfänger im Ostatlantik und im Mittelmeer ihre normalen Fangtage während des Jahres aufgrund von Windstärken von 5 oder mehr auf der Beaufort-Skala nicht ausschöpfen konnten, bis 11. Juli maximal zehn der von den betreffenden Schiffen während des Jahres ungenutzten Tage übertragen.
(4) Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.
(5) Mitgliedstaaten legen die für ihre Fischereifahrzeuge — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — erlaubten Fangzeiten in ihren jährlichen Fangplänen fest.
- 5.
-
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
Beifänge (1) Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines jährlichen Fangplans mit.
(2) Die Menge der Beifänge von Rotem Thun darf am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen. Die für die Berechnung dieser Beifänge im Verhältnis zum Gesamtfang an Bord verwendete Methode muss im jährlichen Fangplan eindeutig festgelegt sein. Beifänge können nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.
(3) Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen, verzeichnet und der Kommission berichtet.
(4) Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit dem AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.
(5) Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun nicht erlaubt und die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dessen Freisetzung zu gewährleisten. Die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun wird verboten und sämtliche Beifänge werden erfasst. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über derartige Fänge, die diese Information dem ICCAT-Sekretariat übermittelt.
(6) Auf Schiffen, die nicht gezielt Roten Thun befischen, wird jede an Bord befindliche Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Werden diese Beifänge durch das eBCD begleitet, können sie vermarktet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.