Präambel VO (EU) 2019/834

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) trat am 16. August 2012 in Kraft. Die darin enthaltenen Anforderungen, namentlich das zentrale Clearing standardisierter außerbörslich (OTC — over the counter) gehandelter Derivatekontrakte (im Folgenden „OTC-Derivatekontrakte” ), Einschussanforderungen und Anforderungen für die Minderung des operationellen Risikos bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten, Meldepflichten für Derivatekontrakte, Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP — central counterparties) und Anforderungen an Transaktionsregister, tragen dazu bei, das Systemrisiko einzudämmen, indem der Markt für OTC-Derivate transparenter gemacht wird und das Gegenparteiausfallrisiko sowie das mit OTC-Derivaten verbundene operationelle Risiko verringert werden.
(2)
Die Vereinfachung bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallender Bereiche und eine verhältnismäßigere Herangehensweise an diese Bereiche stehen im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung, bei dem die Notwendigkeit im Vordergrund steht, Kosten zu senken und Vereinfachungen vorzunehmen, damit die Ziele der Unionsmaßnahmen möglichst effizient erreicht werden, und das insbesondere auf den Abbau des Regelungs- und Verwaltungsaufwands abzielt. Durch diese Vereinfachung und eine verhältnismäßigere Herangehensweise sollten jedoch die übergeordneten Ziele der Förderung der Finanzstabilität und der Begrenzung von Systemrisiken im Einklang mit der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G20 bei ihrem Gipfeltreffen vom 26. September 2009 in Pittsburgh unberührt bleiben.
(3)
Effiziente und robuste Nachhandelssysteme und Sicherheitenmärkte sind wesentliche Bestandteile einer intakten Kapitalmarktunion, welche die Anstrengungen zur Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission unterstützen.
(4)
In den Jahren 2015 und 2016 führte die Kommission zwei öffentliche Konsultationen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch. Rückmeldungen zur Anwendung der genannten Verordnung erhielt die Kommission außerdem von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) errichtet wurde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) errichtet wurde, und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB). Bei diesen öffentlichen Konsultationen zeigte sich, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von den Interessenträgern unterstützt werden und keine größere Überarbeitung der Verordnung erforderlich ist. Am 23. November 2016 nahm die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einen allgemeinen Bericht über die Überprüfung der Verordnung an. Wenngleich nicht alle Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in vollem Umfang anwendbar waren und eine umfassende Bewertung dieser Verordnung daher nicht möglich war, wurden in diesem Bericht Bereiche aufgezeigt, in denen gezielte Maßnahmen erforderlich waren, um zu gewährleisten, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf verhältnismäßigere, wirksamere und effizientere Weise verwirklicht werden.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte für alle finanziellen Gegenparteien gelten, die ein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem darstellen könnten. Die Definition der finanziellen Gegenpartei sollte daher geändert werden.
(6)
Mitarbeiteraktienkaufpläne sind Pläne, die gewöhnlich von einem Unternehmen eingerichtet werden, aufgrund deren Personen direkt oder indirekt Anteile eines Unternehmens oder eines anderen Unternehmens derselben Gruppe zeichnen, erwerben, erhalten oder halten können, sofern dieser Plan zumindest für die Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter dieses Unternehmens oder eines anderen Unternehmens derselben Gruppe oder für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans dieses Unternehmens oder eines anderen Unternehmens derselben Gruppe vorteilhaft ist. In der Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion werden Maßnahmen im Zusammenhang mit Mitarbeiteraktienkaufplänen als mögliche Maßnahme zur Stärkung der Kapitalmarktunion im Hinblick auf die Förderung der Investitionen von Kleinanlegern aufgeführt. Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder ein alternativer Investmentfonds (AIF), der ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet wurde, sollte daher im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht als finanzielle Gegenpartei gelten.
(7)
Bestimmte finanzielle Gegenparteien verzeichnen ein so geringes Tätigkeitsvolumen am OTC-Derivatemarkt, dass davon kein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem ausgehen kann und ein zentrales Clearing wirtschaftlich nicht tragbar ist. Diese Gegenparteien, die allgemein als kleine finanzielle Gegenparteien bezeichnet werden, sollten von der Clearingpflicht befreit werden, jedoch weiterhin verpflichtet sein, Sicherheiten auszutauschen, um etwaige Systemrisiken zu mindern. Überschreitet jedoch die Position einer finanziellen Gegenpartei auf Gruppenebene berechnet die Clearingschwelle für mindestens eine Kategorie von OTC-Derivaten, so sollte die Clearingpflicht für alle Kategorien von OTC-Derivaten gelten, da enge Verflechtungen zwischen den finanziellen Gegenparteien bestehen und mögliche Systemrisiken für das Finanzsystem entstehen könnten, wenn diese Derivatekontrakte nicht zentral gecleart werden. Die finanzielle Gegenpartei sollte die Möglichkeit haben, jederzeit nachzuweisen, dass ihre Position die Clearingschwelle für jede Kategorie von OTC-Derivaten nicht mehr überschreitet; in diesem Fall sollte die Clearingpflicht nicht mehr gelten.
(8)
Nichtfinanzielle Gegenparteien sind weniger vernetzt als finanzielle Gegenparteien. Oft sind sie vorwiegend auch nur in einer Kategorie von OTC-Derivaten aktiv. Von ihrer Tätigkeit geht daher weniger ein Systemrisiko für das Finanzsystem aus als von der Tätigkeit finanzieller Gegenparteien. Deshalb sollte der Anwendungsbereich für die Clearingpflicht für nichtfinanzielle Gegenparteien, die sich dafür entscheiden, alle zwölf Monate ihre Position in Bezug auf die Clearingschwellen zu berechnen, eingeschränkt werden. Die Clearingpflicht für diese nichtfinanziellen Gegenparteien sollte nur noch in Bezug auf die Kategorien von OTC-Derivaten gelten, bei denen die Clearingschwelle überschritten wird. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten dennoch weiterhin der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten unterliegen, wenn irgendeine der Clearingschwellen überschritten wird. Nichtfinanzielle Gegenparteien, die sich dagegen entscheiden, ihre Position in Bezug auf die Clearingschwellen zu berechnen, sollten in Bezug auf alle Kategorien von OTC-Derivaten clearingpflichtig sein. Die nichtfinanzielle Gegenpartei sollte die Möglichkeit haben, jederzeit nachzuweisen, dass ihre Positionen die Clearingschwelle für eine Kategorie von OTC-Derivaten nicht mehr überschreiten; in diesem Fall sollte die Clearingpflicht für diese Kategorie von OTC-Derivaten nicht mehr gelten.
(9)
Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, sollte die ESMA die Clearingschwellen regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren. Diese regelmäßige Überprüfung sollte von einem Bericht begleitet werden.
(10)
Die Anforderung, bestimmte vor dem Inkrafttreten der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte zu clearen, führt zu Rechtsunsicherheit und praktischen Komplikationen bei nur begrenztem Nutzen. Insbesondere verursacht diese Anforderung den Gegenparteien dieser Kontrakte zusätzliche Kosten und Belastungen und könnte auch das reibungslose Funktionieren des Marktes beeinträchtigen, ohne die einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 deutlich zu verbessern oder gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer zu schaffen. Deshalb sollte diese Anforderung aufgehoben werden.
(11)
Gegenparteien mit einem begrenzten Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben Schwierigkeiten beim Zugang zum zentralen Clearing, sei es als Kunde eines Clearingmitglieds oder über indirekte Clearingvereinbarungen. Clearingmitglieder und Kunden von Clearingmitgliedern, die Clearingdienste entweder direkt für andere Gegenparteien oder indirekt erbringen, indem sie ihren eigenen Kunden die Erbringung dieser Dienste für andere Gegenparteien ermöglichen, sollten daher dazu verpflichtet werden, dies zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen zu tun. Diese Anforderung sollte nicht zu einer Preisregelung oder einer Verpflichtung zum Vertragsabschluss führen, doch sollte es Clearingmitgliedern und Kunden erlaubt sein, die Risiken, die mit den angebotenen Clearingdiensten verbunden sind, wie etwa Gegenparteirisiken, zu kontrollieren.
(12)
Die Angaben über die Finanzinstrumente, die von den Zulassungen der CCPs abgedeckt sind, enthalten möglicherweise nicht alle Kategorien von OTC-Derivaten, für deren Clearing eine CCP zugelassen ist. Damit die ESMA ihre Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit der Clearingpflicht erfüllen kann, sollten die zuständigen Behörden die ESMA unverzüglich über alle Angaben unterrichten, die sie von einer CCP über die Absicht der CCP erhalten, mit dem Clearing einer Kategorie von OTC-Derivaten zu beginnen, die unter ihre bestehende Zulassung fällt.
(13)
Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen sollte die Clearingpflicht vorübergehend ausgesetzt werden können. Eine solche Aussetzung sollte möglich sein, wenn die Kriterien, aufgrund deren bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wurden, nicht mehr erfüllt sind. Dies könnte der Fall sein, wenn sich bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten nicht mehr für das vorgeschriebene zentrale Clearing eignen oder sich eines dieser Kriterien für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten wesentlich verändert hat. Die Clearingpflicht sollte auch ausgesetzt werden können, wenn eine CCP für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei keine Clearingdienste mehr anbietet und diese Clearingdienste nicht schnell genug von anderen CCPs übernommen werden können. Die Aussetzung der Clearingpflicht sollte auch dann möglich sein, wenn dies als notwendig erachtet wird, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität in der Union abzuwenden. Zur Wahrung der Finanzstabilität und zur Vermeidung von Marktstörungen sollte die ESMA unter Berücksichtigung der G20-Ziele sicherstellen, dass die Aufhebung der Clearingpflicht — falls diese geboten ist — während der Aussetzung der Clearingpflicht eingeleitet wird und genügend Zeit zur Verfügung steht, damit die maßgeblichen technischen Regulierungsstandards geändert werden können.
(14)
Die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) festgelegte Pflicht für Gegenparteien, clearingpflichtige Derivative auf Handelsplätzen zu handeln, wird gemäß dem in der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren bei einer Handelspflicht ausgelöst, wenn eine Kategorie von Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wird. Die Aussetzung der Clearingpflicht könnte Gegenparteien daran hindern, der Handelspflicht nachkommen zu können. Wurde die Aussetzung der Clearingpflicht beantragt und haben sich die Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht wesentlich geändert, so sollte die ESMA folglich die gleichzeitige Aussetzung der Handelspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anstelle der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorschlagen können.
(15)
Die Meldung historischer Kontrakte hat sich als schwierig erwiesen, da bestimmte Angaben, deren Meldung nunmehr erforderlich ist, vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht gemeldet werden mussten. Dies hat zu hohen Meldeausfällen und den Qualitätsdefiziten bei den gemeldeten Daten geführt, während die Meldung dieser Kontrakte zugleich weiterhin mit einer erheblichen Belastung verbunden ist. Daher ist es höchst wahrscheinlich, dass diese historischen Daten weiterhin ungenutzt bleiben. Hinzu kommt, dass einige dieser Kontrakte bis zum Eintritt des Termins für die Meldung historischer Kontrakte bereits abgelaufen sein werden, womit auch die damit verbundenen Positionen und Risiken hinfällig werden. Aus diesem Grund sollte die Pflicht zur Meldung historischer Kontrakte aufgehoben werden.
(16)
Gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien machen einen vergleichsweise geringen Anteil aller OTC-Derivatekontrakte aus und dienen in erster Linie der gruppeninternen Absicherung. Wenngleich diese Geschäfte daher nicht wesentlich zum Systemrisiko und zur Verflechtung beitragen, bringt die Pflicht zur Meldung solcher Geschäfte für nichtfinanzielle Gegenparteien doch erhebliche Kosten und Belastungen mit sich. Geschäfte zwischen Gegenparteien innerhalb einer Gruppe, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist, sollten daher unabhängig vom Ort der Niederlassung der nichtfinanziellen Gegenpartei von der Meldepflicht ausgenommen werden.
(17)
Die Kommission hat 2017 eine Eignungsprüfung für die Berichterstattung durch Unternehmen eingeführt. Zweck dieser Eignungsprüfung ist die Sammlung von Belegen zur Einheitlichkeit, Kohärenz, Wirksamkeit und Effizienz des Berichterstattungsrahmens der Union. Vor diesem Hintergrund sollte die Möglichkeit, unnötige Doppelmeldungen zu vermeiden, und die Möglichkeit, die Meldung von Geschäften mit Nicht-OTC-Derivatekontrakten zu verringern oder zu vereinfachen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit fristgerechter Meldungen und der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Maßnahmen eingehender analysiert werden. Insbesondere sollten in dieser Analyse die gemeldeten Einzelheiten, die Zugänglichkeit der Daten für die betreffenden Behörden sowie Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung der Meldeketten für Nicht-OTC-Derivatekontrakte ohne maßgebliche Informationsverluste — insbesondere in Bezug auf nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Clearingpflicht unterliegen — berücksichtigt werden. Eine allgemeinere Beurteilung der Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingeführt wurden, um die Funktionsweise der Meldung von OTC-Derivatekontrakten zu verbessern und die durch die Meldung entstehende Belastung zu verringern, sollte in Betracht gezogen werden, sobald hinreichende Erfahrungen und Daten über die Anwendung der genannten Verordnung vorliegen, insbesondere im Hinblick auf die Qualität und die Zugänglichkeit der an Transaktionsregister gemeldeten Daten sowie im Hinblick auf die Nutzung und Umsetzung der delegierten Meldung.
(18)
Um nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Clearingpflicht unterliegen, von Meldepflichten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte zu entlasten, sollte die finanzielle Gegenpartei in der Regel allein die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür tragen, sowohl für sich selbst als auch für nicht der Clearingpflicht unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien die OTC-Derivatekontrakte zu melden, die diese Gegenparteien schließen, und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen. Damit der finanziellen Gegenpartei die Daten vorliegen, die sie benötigt, um ihrer Meldepflicht nachzukommen, sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei zu den OTC-Derivatekontrakten die Einzelheiten bereitstellen, bei denen nach vernünftigem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten allerdings die Möglichkeit haben, sich dafür zu entscheiden, ihre OTC-Derivatekontrakte zu melden. In solchen Fällen sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei die finanzielle Gegenpartei entsprechend informieren und die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung dieser Daten und für die Sicherstellung ihrer Richtigkeit tragen.
(19)
Die Verantwortung für die Meldung von OTC-Derivatekontrakten, bei denen eine oder beide Gegenparteien OGAW oder AIF sind, sollte ebenfalls bestimmt werden. Dementsprechend sollte festgelegt werden, dass die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW die Verantwortung und gesetzliche Haftung dafür trägt, die von diesem OGAW geschlossenen OTC-Derivatekontrakte für diesen OGAW zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen. Ebenso sollte festgelegt werden, dass ein Verwalter alternativer Investmentfonds die Verantwortung und gesetzliche Haftung dafür trägt, die von diesem AIF geschlossenen OTC-Derivatekontrakte für diesen AIF zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.
(20)
Um eine uneinheitliche Anwendung der Risikominderungstechniken innerhalb der Union zu vermeiden, die wegen der Komplexität der Risikomanagementverfahren entstehen würde, die einen rechtzeitigen, präzisen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien unter Verwendung interner Modelle vorschreiben, sollten die zuständigen Behörden diese Risikomanagementverfahren oder jede signifikante Änderung an diesen Verfahren vor der Anwendung validieren.
(21)
Da internationale regulatorische Konvergenz notwendig ist und nichtfinanzielle Gegenparteien und kleine finanzielle Gegenparteien die mit ihren Währungsrisikopositionen verbundenen Risiken verringern müssen, ist es notwendig, spezielle Risikomanagementverfahren für physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und physisch abgewickelte Devisenswapgeschäfte festzulegen. In Anbetracht ihres spezifischen Risikoprofils ist es angemessen, den verbindlichen Austausch von Nachschussleistungen bei physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswapgeschäften auf Geschäfte zwischen den systemrelevantesten Gegenparteien zu beschränken, um die Entstehung von Systemrisiken zu begrenzen und internationalen regulatorischen Diskrepanzen vorzubeugen. Die internationale regulatorische Konvergenz sollte auch in Bezug auf Risikomanagementverfahren für andere Derivatekategorien gewährleistet werden.
(22)
Zu den Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zählen Dienste wie z. B. die Portfoliokomprimierung. Die Portfoliokomprimierung ist vom Anwendungsbereich der Handelspflicht ausgenommen, die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt ist. Um die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 — wo dies erforderlich und angemessen ist — an die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzugleichen, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen diesen beiden Verordnungen, der Möglichkeit, die Clearingpflicht zu umgehen, und des Ausmaßes, in dem Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken Risiken abmildern oder verringern, in Zusammenarbeit mit der ESMA und dem ESRB prüfen, für welche Geschäfte, die auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, gegebenenfalls eine Ausnahme von der Clearingpflicht gewährt werden sollte.
(23)
Um die Transparenz und Berechenbarkeit der Einschusszahlungen zu erhöhen und CCPs davon abzuhalten, ihre Modelle zur Berechnung der Einschusszahlungen in einer Weise zu verändern, die prozyklisch erscheinen könnte, sollten die CCPs ihren Clearingmitgliedern Instrumente zur Simulation ihrer Einschussanforderungen und einen detaillierten Überblick über die von ihnen verwendeten Modelle für die Berechnung der Einschusszahlungen zur Verfügung stellen. Dies steht im Einklang mit den vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten internationalen Standards, insbesondere mit dem im Dezember 2012 veröffentlichten Offenlegungsrahmen und den 2015 veröffentlichten quantitativen Offenlegungsstandards für CCPs, die für die Förderung eines genauen Verständnisses der mit jeder Teilnahme von Clearingmitgliedern an einer CCP verbundenen Risiken und Kosten und für eine größere Transparenz von CCPs gegenüber den Marktteilnehmern von Bedeutung sind.
(24)
Das jeweilige nationale Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten sollte die CCPs nicht daran hindern, beim Ausfall eines Clearingmitglieds Kundenpositionen mit hinreichender Rechtssicherheit übertragen oder Insolvenzerlöse direkt an Kunden auszahlen zu können, wenn es um auf gesonderten Kundensammel- und -einzelkonten gehaltene Vermögenswerte geht. Um Clearinganreize zu schaffen und den Clearingzugang zu verbessern, sollte das jeweilige nationale Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten die CCPs nicht daran hindern, im Hinblick auf Vermögenswerte und Positionen, die auf gesonderten Kundensammel- und -einzelkonten bei einem Clearingmitglied und bei der CCP gehalten werden, nach den Verfahren bei Ausfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorzugehen. Werden indirekte Clearingvereinbarungen getroffen, so sollten indirekte Kunden dennoch weiterhin einen Schutz genießen, der dem nach den Trennungs- und Übertragbarkeitsvorschriften und den Verfahren bei Ausfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen gleichwertig ist.
(25)
Die Geldbußen, die die ESMA gegen die unmittelbar ihrer Aufsicht unterstehenden Transaktionsregister verhängt, sollten hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse der ESMA sicherzustellen und die Transparenz von Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ursprünglich vorgesehenen Geldbußen haben sich in Anbetracht des aktuellen Umsatzes der Transaktionsregister als nicht hinreichend abschreckend erwiesen, was die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse, über die die ESMA gemäß der genannten Verordnung gegenüber den Transaktionsregistern verfügt, einschränken könnte. Deshalb sollte die Obergrenze für die Grundbeträge der Geldbußen erhöht werden.
(26)
Behörden von Drittstaaten sollten Zugang zu den an Transaktionsregister in der Union gemeldeten Daten erhalten, wenn von dem betreffenden Drittstaat bestimmte Bedingungen in Bezug auf den Umgang mit diesen Daten erfüllt werden und der betreffende Drittstaat eine rechtsverbindliche und rechtlich durchsetzbare Verpflichtung vorsieht, den Behörden der Union direkten Zugang zu den an Transaktionsregister in diesem Drittstaat gemeldeten Daten zu gewähren.
(27)
Die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) sieht ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für Transaktionsregister vor, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind und die diese Registrierung zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ausweiten wollen. Ein ähnliches vereinfachtes Registrierungsverfahren sollte für die Registrierung von Transaktionsregistern eingerichtet werden, die bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind und diese Registrierung zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Derivatekontrakte ausweiten wollen.
(28)
Die unzureichende Qualität und Transparenz der von Transaktionsregistern bereitgestellten Daten machen es für die Stellen, die Zugang dazu erhalten haben, schwierig, diese Daten zur Beobachtung der Derivatemärkte zu nutzen, und hindern die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden daran, Risiken für die Finanzstabilität rechtzeitig zu erkennen. Um Datenqualität und -transparenz zu verbessern und die Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit den Meldepflichten der Verordnungen (EU) 2015/2365 und (EU) Nr. 600/2014 in Einklang zu bringen, ist eine weitere Harmonisierung der Meldevorschriften und -anforderungen erforderlich, insbesondere eine weitere Harmonisierung der Datenstandards, Formate, Methoden und Modalitäten für die Meldung sowie eine weitere Harmonisierung der Verfahren, die die Transaktionsregister anzuwenden haben, wenn sie die gemeldeten Daten im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit validieren, und der Verfahren für den Datenabgleich mit anderen Transaktionsregistern. Überdies sollten die Transaktionsregister den nicht meldepflichtigen Gegenpartien auf Antrag und zu angemessenen handelsüblichen Bedingungen Zugang zu allen Daten gewähren, die für sie gemeldet werden.
(29)
Was die von Transaktionsregistern erbrachten Dienstleistungen angeht, so wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wettbewerbliche Rahmenbedingungen geschaffen. Die Gegenparteien sollten daher die Möglichkeit haben, das Transaktionsregister, an das sie ihre Meldungen richten wollen, selbst auszuwählen und auf Wunsch das Transaktionsregister zu wechseln. Um diesen solchen Wechsel zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Daten ohne Mehrfacheinträge und Unterbrechung verfügbar bleiben, sollten die Transaktionsregister geeignete Strategien einführen, die sicherstellen, dass die gemeldeten Daten auf Antrag einer meldepflichtigen Gegenpartei ordnungsgemäß auf andere Transaktionsregister übertragen werden.
(30)
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst greift, wenn von den CCPs eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen entwickelt wurde. Da bisher keine gangbare Lösung entwickelt wurde, die die Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing ermöglicht, sollte dieser Übergangszeitraum mindestens um weitere zwei Jahre verlängert werden. Ziel sollte letztlich jedoch das zentrale Clearing bleiben, denn die aktuellen Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten geben den Marktteilnehmern durchaus die Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums geeignete technische Lösungen zu entwickeln. Die Kommission sollte die Fortschritte der CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme auf dem Weg zu gangbaren Lösungen für eine Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing mit Unterstützung der ESMA, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) und des ESRB im Auge behalten und einen Bericht darüber erstellen. Dieser Bericht sollte auch auf die Lösungen und die damit verbundenen Kosten für die Altersversorgungssysteme eingehen und dabei auch Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten Rechnung tragen, wie etwaigen Änderungen in Bezug auf die Art der clearingpflichtigen finanziellen Gegenpartei. Um Entwicklungen Rechnung zu tragen, die beim Erlass dieser Verordnung noch nicht abzusehen waren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diesen Übergangszeitraum zweimal um einen Zeitraum von einem Jahr zu verlängern, nachdem sie die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung sorgfältig geprüft hat.
(31)
Der Übergangszeitraum, während dessen Altersversorgungssysteme von der Clearingpflicht ausgenommen waren, ist am 16. August 2018 ausgelaufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung jeglicher Unterbrechung ist es erforderlich, die Verlängerung dieses Übergangszeitraums rückwirkend auf OTC-Derivatekontrakte anzuwenden, die von Altersversorgungssystemen ab dem 17. August 2018 und bis zum 16. Juni 2019 geschlossen wurden.
(32)
Zur Vereinfachung des Regulierungsrahmens sollte in Betracht gezogen werden, inwieweit es notwendig und zweckmäßig ist, die Handelspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate anzugleichen, insbesondere an den Anwendungsbereich der clearingpflichtigen Einrichtungen. Eine allgemeinere Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Umfang des Clearings durch verschiedene Arten von Gegenparteien und die Verteilung des Clearings innerhalb jeder Art von Gegenparteien wie auch auf die Zugänglichkeit von Clearingdiensten — einschließlich der Effizienz der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen im Hinblick auf die Erbringung von Clearingdiensten unter fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen bei der Erleichterung des Clearingzugangs — sollte vorgenommen werden, sobald hinreichende Erfahrungen und Daten über die Anwendung dieser Verordnung vorliegen.
(33)
Um die kohärente Harmonisierung dessen sicherzustellen, wann handelsübliche Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent angesehen werden, und um den Marktteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen mehr Zeit für die Entwicklung von Clearinglösungen für Altersversorgungssysteme zu geben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die handelsüblichen Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent angesehen werden, und um den Übergangszeitraum zu verlängern, während dessen die Clearingpflicht nicht für OTC-Derivatekontrakte gelten sollte, die von Altersversorgungssystemen geschlossen wurden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(11) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(34)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, insbesondere was die Aussetzung der Clearingpflicht und der Handelspflicht sowie den direkten Zugang der betreffenden Behörden von Drittstaaten zu Informationen in den in der Union niedergelassenen Transaktionsregistern anbelangt, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) ausgeübt werden. Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Clearingpflicht und die Handelspflicht für bestimmte OTC-Derivatekategorien auszusetzen, weil es einer raschen Entscheidung bedarf, die Rechtssicherheit in Bezug auf das Ergebnis des Aussetzungsverfahrens sicherstellt, und daher hinreichende Gründe äußerster Dringlichkeit gegeben sind.
(35)
Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über Risikominderungsverfahren, die Registrierung von Transaktionsregistern und die Meldepflichten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der EBA oder der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes geregelt wird: die aufsichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen, präzisen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten vorschreiben; die Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung eines bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registrierten Transaktionsregisters; die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern; die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten; die Bedingungen, die Modalitäten und die erforderliche Dokumentation, auf deren Grundlage bestimmten Stellen Zugang zu Transaktionsregistern gewährt wird. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.
(36)
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, um die Datenstandards für die bei verschiedenen Derivatekategorien zu meldenden Informationen und für die Methoden und Modalitäten für die Meldung und das Format des Antrags auf Ausweitung der Registrierung eines bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registrierten Transaktionsregisters festzulegen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.
(37)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zu gewährleisten, dass die Vorschriften verhältnismäßig sind, nicht zu unnötigem Verwaltungsaufwand und unnötigen Befolgungskosten führen, sowie die Finanzstabilität nicht gefährden, und die Transparenz von OTC-Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(38)
Der Geltungsbeginn einiger Bestimmungen dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit alle wesentlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen werden können und die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die zur Befolgung notwendigen Schritte zu unternehmen.
(39)
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 385 vom 15.11.2017, S. 10.

(2)

ABl. C 434 vom 15.12.2017, S. 63.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2019.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(8)

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(11)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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