Präambel VO (EU) 2019/838

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (river information services — RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die technischen Spezifikationen der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission(2) für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme sollten unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen, des technologischen Fortschritts sowie der jüngsten Fassungen der zugrunde liegenden internationalen Standards aktualisiert und präzisiert werden.
(2)
Den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme sollten die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/44/EG zugrunde liegen.
(3)
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG haben die technischen Spezifikationen die Arbeiten internationaler Organisationen gebührend zu berücksichtigen. Sicherzustellen ist die nahtlose Verknüpfung mit anderen Managementdiensten für den modalen Verkehr, insbesondere mit Verkehrsmanagement- und -informationsdiensten des Seeverkehrs.
(4)
Um die Effizienz der Binnenschifffahrt zu steigern, sollten die technischen Spezifikationen um Vorschriften für anwendungsspezifische Meldungen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme ergänzt werden.
(5)
Um die Sicherheit der Schifffahrt zu erhöhen, sollten die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme um Vorschriften für Navigationshilfen in der Binnenschifffahrt ergänzt werden.
(6)
Diese Verordnung sollte die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union unberührt lassen.
(7)
Nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG treten die technischen Spezifikationen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, und die Mitgliedstaaten haben sie spätestens 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 415/2007 sollte daher aufgehoben werden —
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 11 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35).

(3)

Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

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