ANHANG VO (EU) 2019/839

Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Anhang I wird Anlage 1 wie folgt geändert:

a)
Nummer 12.8 wird gestrichen;
b)
die folgende Nummer 12.9 wird angefügt:

12.9.
AVAS

12.9.1. Genehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps in Bezug auf seine Schallemission gemäß der UNECE-Regelung Nr. 138 (1) oder

12.9.2. Vollständiger Verweis auf die Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 (1).

2.
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I erhält folgende Fassung:

Abschnitt I

Dieser Anhang legt Vorschriften fest, die das AVAS für Hybridelektro- und reine Elektrofahrzeuge betreffen.

I.1. Unbeschadet der Nummern I.2 Buchstabe a, I.2 Buchstabe b, I.3 Buchstabe a und I.3 Buchstabe b gelten die Bestimmungen von Abschnitt II für ein AVAS-System, das:
a)
in allen Fahrzeugen installiert wurde, die vor dem 1. Juli 2019 typgenehmigt wurden;
b)
in allen neuen Fahrzeugen auf der Grundlage des unter Buchstabe a genannten Typs installiert wurde, die vor dem 1. Juli 2021 genehmigt wurden.

I.2. Unbeschadet der Nummer I.3 Buchstabe a und Buchstabe b gelten die Bestimmungen von Abschnitt III für ein AVAS-System, das:
a)
in allen Fahrzeugen installiert wurde, die vor dem 1. Juli 2019 typgenehmigt wurden, wenn der Hersteller diese Option wählt;
b)
in allen neuen Fahrzeugen auf der Grundlage des unter Buchstabe a genannten Typs installiert wurde;
c)
in allen Fahrzeugen installiert wurde, die ab dem 1. Juli 2019 und vor dem 1. September 2021 typgenehmigt wurden;
d)
in allen neuen Fahrzeugen auf der Grundlage des unter Buchstabe c genannten Typs installiert wurde, die vor dem 1. September 2023 genehmigt wurden.

I.3. Die Bestimmungen von Abschnitt IV gelten für ein AVAS-System, das:
a)
in allen Fahrzeugen installiert wurde, die vor dem 1. September 2021 typgenehmigt wurden, wenn der Hersteller diese Option wählt;
b)
in allen neuen Fahrzeugen auf der Grundlage des unter Buchstabe a genannten Typs installiert wurde;
c)
in allen Fahrzeugen installiert wurde, die am oder nach dem 1. September 2021 typgenehmigt wurden;
d)
in allen neuen Fahrzeugen auf der Grundlage des unter Buchstabe c genannten Typs installiert wurde;
e)
in allen neuen Fahrzeugen installiert wurde, die am oder nach dem 1. September 2023 zugelassen werden.;

b)
folgender Abschnitt IV wird angefügt:

Abschnitt IV

Es gelten die Bestimmungen von Abschnitt III mit Ausnahme von Nummer III.2 Buchstabe b. Zusätzlich gilt:

Schalter

Jeder Mechanismus, der es dem Fahrer ermöglicht, den Betrieb eines AVAS auszusetzen ( „Pausenfunktion” ) muss die Anforderungen von Absatz 6.2.6 der UNECE-Regelung Nr. 138 Ergänzung 1 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung, Änderungsserie 01 (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 112) erfüllen..

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