Präambel VO (EU) 2019/84

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen(1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 15. Oktober 2018 hat der Rat die Verordnung (EU) 2018/1542 erlassen.
(2)
Angesichts der anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen sollten neun Personen und eine Organisation in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 aufgenommen werden.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12.

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