Präambel VO (EU) 2019/85

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.
(2)
In Anbetracht der Tatsache, dass prominente Geschäftsleute bedeutende Gewinne durch ihre Beziehungen zum Regime erwirtschaften und im Gegenzug dabei helfen, das Regime zu finanzieren, auch durch Gemeinschaftsunternehmen, die bestimmte prominente Geschäftsleute und Organisationen mit staatlich unterstützten Unternehmen zur Entwicklung enteigneten Grundbesitzes gebildet haben, unterstützen diese Geschäftsleute und Unternehmen das Assad-Regime und profitieren von ihm, einschließlich durch die Nutzung enteigneten Besitzes.
(3)
Außerdem können Menschen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben wurden, aufgrund der Enteignung von Land durch das Assad-Regime nicht mehr in ihre Häuser zurückkehren.
(4)
Elf natürliche Personen und fünf Organisationen sollten in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen werden.
(5)
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

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