Artikel 12 VO (EU) 2019/880
Zusammenarbeit mit Drittländern
Die Kommission kann für in ihren Tätigkeitsbereich fallende Angelegenheiten, und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für Drittländer organisieren.
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