Artikel 14 VO (EU) 2019/880
Berichterstattung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über die Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung.
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck entsprechende Fragebogen. Die Mitgliedstaaten haben nach Eingang der Fragebogen sechs Monate Zeit, um der Kommission die angeforderten Informationen zu übermitteln.
(2) Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem diese Verordnung in Ihrer Gesamtheit anwendbar wird, und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht ist öffentlich zugänglich und enthält einschlägige statistische Informationen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene wie etwa die Anzahl der erteilten Einfuhrgenehmigungen, der abgelehnten Anträge und der vorgelegten Erklärungen der Einführer. Er enthält eine Prüfung der praktischen Durchführung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, insbesondere KMU.
(3) Bis zum 28. Juni 2020 und danach alle zwölf Monate, bis das elektronische System gemäß Artikel 9 eingerichtet worden ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Annahme der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 und bei der Einrichtung des elektronischen Systems gemäß Artikel 9 vor.
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