Artikel 16 VO (EU) 2019/880

Geltung

(1) Diese Verordnung gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

a)
gilt Artikel 3 Absatz 1 ab dem 28. Dezember 2020;
b)
gelten Artikel 3 Absätze 2 bis 5, Absatz 7 und 8, Artikel 4 Absätze 1 bis 10, Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 1 ab dem Tag, an dem das elektronische System gemäß Artikel 8 einsatzbereit ist, oder spätestens ab dem 28. Juni 2025. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.

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