Artikel 8 VO (EU) 2019/880

Verwendung eines elektronischen Systems

(1) Die Speicherung und der Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers, erfolgt mithilfe eines zentralen elektronischen Systems.

Fällt das elektronische System vorübergehend aus, so können vorübergehend andere Mittel für die Speicherung und den Austausch von Informationen genutzt werden.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)
die Maßnahmen bezüglich Einführung, Anwendung und Pflege des elektronischen Systems gemäß Absatz 1;
b)
die Einzelheiten für die Bereitstellung, Verarbeitung, Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Systems oder anderer Mittel gemäß Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 28. Juni 2021 gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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