Artikel 29 VO (EU) 2019/881
Aufstellung des Haushaltsplans der ENISA
(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der ENISA für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des Stellenplans vor. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(2) Der Verwaltungsrat erstellt jedes Jahr auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der ENISA für das folgende Haushaltsjahr.
(3) Der Verwaltungsrat übermittelt jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission und den Drittländern, mit denen die Union Abkommen nach Artikel 42 Absatz 2 geschlossen hat, den Voranschlag, der Teil des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments ist.
(4) Die Kommission setzt aufgrund dieses Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan der Union in den Haushaltsplanentwurf der Union ein, den sie nach Artikel 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
(5) Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag der Union für die ENISA.
(6) Das Europäische Parlament und der Rat legen den Stellenplan der ENISA fest.
(7) Der Haushaltsplan der ENISA wird zusammen mit dem einheitlichen Programmplanungsdokument vom Verwaltungsrat angenommen. Der Haushaltsplan der ENISA wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls nimmt der Verwaltungsrat eine Anpassung des Haushaltsplans der ENISA und des einheitlichen Programmplanungsdokuments entsprechend dem Gesamthaushaltsplan der Union vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.