Artikel 42 VO (EU) 2019/881
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen
(1) Die ENISA kann mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die ENISA, nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission, Arbeitsvereinbarungen mit den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen treffen. Diese Arbeitsvereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union und ihre Mitgliedstaaten.
(2) Die ENISA steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Europäischen Union geschlossen haben. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Arbeitsvereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Drittländer an der Tätigkeit der ENISA festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Beteiligung an den von der ENISA durchgeführten Initiativen, finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Arbeitsvereinbarungen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vereinbar sein.
(3) Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen in Bezug auf Angelegenheiten, für die die ENISA zuständig ist. Die Kommission stellt durch den Abschluss einer entsprechenden Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor sicher, dass die ENISA im Rahmen ihres Mandats und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt.
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