Artikel 44 VO (EU) 2019/881
Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen
(1) Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der ENISA in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der ENISA für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der ENISA und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der ENISA und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.
(2) Der Sitzmitgliedstaat der ENISA gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der ENISA, unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Standortes, des Vorhandenseins adäquater Bildungseinrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals und eines angemessenen Zugangs zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherung und medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten der Mitglieder des Personals.
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