Artikel 53 VO (EU) 2019/881
Selbstbewertung der Konformität
(1) Ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung kann die Durchführung einer Selbstbewertung der Konformität unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers oder Anbieters von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen zulassen. Die Selbstbewertung der Konformität ist nur für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse mit niedrigem Risiko erlaubt, die der Vertrauenswürdigkeitsstufe „niedrig” entsprechen.
(2) Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen kann eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass die Erfüllung der im Schema festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde. Durch die Ausstellung einer solchen Erklärung übernimmt der Hersteller oder Anbieter der IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse die Verantwortung dafür, dass das IKT-Produkt, der IKT-Dienst oder der IKT-Prozess den in diesem Schema festgelegten Anforderungen entspricht.
(3) Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen hält die EU-Konformitätserklärung, die technische Dokumentation und alle weiteren einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konformität der IKT-Produkte oder -Dienste mit dem Schema während eines Zeitraums, der im entsprechenden europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt ist, für die in Artikel 58 genannte nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung bereit. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung ist der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung und der ENISA vorzulegen.
(4) Sofern im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten nicht anders bestimmt, ist die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung freiwillig.
(5) Die ausgestellte EU-Konformitätserklärung wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
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