Artikel 55 VO (EU) 2019/881
Ergänzende Informationen über die Cybersicherheit von zertifizierten IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen
(1) Hersteller oder Anbieter von zertifizierten IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen, für die eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde, machen folgende ergänzende Cybersicherheitsangaben der Öffentlichkeit zugänglich:
- a)
- Leitlinien und Empfehlungen zur Unterstützung der Endnutzer bei der sicheren Konfiguration, der Installation, der Bereitstellung, dem Betrieb und der Wartung der IKT-Produkte oder -Dienste;
- b)
- Zeitraum, während dessen den Endnutzern eine Sicherheitsunterstützung angeboten wird, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von cybersicherheitsbezogenen Aktualisierungen;
- c)
- Kontaktangaben des Herstellers oder Anbieters und zulässige Verfahren für den Erhalt von Informationen über Sicherheitslücken von Endnutzern und im Bereich der IT-Sicherheit tätigen Wissenschaftlern;
- d)
- Verweis auf Online-Register mit öffentlich offengelegten Sicherheitslücken in Bezug auf das IKT-Produkt, den IKT-Dienst oder den IKT-Prozess und gegebenenfalls relevante Cybersicherheitsratgeber.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Angaben werden in elektronischer Form bereitgestellt und bleiben mindestens bis zum Ablauf des jeweiligen EU-Cybersicherheitszertifikats oder der EU-Konformitätserklärung verfügbar und werden bei Bedarf aktualisiert.
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