Artikel 63 VO (EU) 2019/881
Beschwerderecht
(1) Natürliche und juristische Personen haben das Recht, bei dem Aussteller eines europäischen Cybersicherheitszertifikats oder — wenn sich die Beschwerde gegen ein von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 56 Absatz 6 ausgestelltes europäischen Cybersicherheitszertifikat richtet — bei der zuständigen nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung eine Beschwerde einzulegen.
(2) Die Behörde oder Stelle, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung und informiert den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 64.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.