Artikel 68 VO (EU) 2019/881
Aufhebung und Rechtsnachfolge
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 wird mit Wirkung vom 27. Juni 2019 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 und auf die durch jene Verordnung errichtete ENISA gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und auf die durch die vorliegende Verordnung errichtete ENISA.
(3) Die durch die vorliegende Verordnung errichtete ENISA ist in Bezug auf das Eigentum und alle Abkommen, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten die Rechtsnachfolgerin der durch die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 errichteten ENISA. Alle vom Verwaltungsrat und vom Exekutivrat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 getroffenen Entscheidungen bleiben gültig, sofern sie der vorliegenden Verordnung nicht zuwiderlaufen.
(4) Die ENISA wird zum 27. Juni 2019 für unbegrenzte Zeit errichtet.
(5) Der nach Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 ernannte Exekutivdirektor bleibt im Amt und übt die Funktion des Exekutivdirektors nach Artikel 20 der vorliegenden Verordnung für die restliche Dauer seiner Amtszeit aus. Die übrigen Bestimmungen seines Vertrags bleiben unverändert.
(6) Die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter bleiben im Amt und üben die Funktion des Verwaltungsrats nach Artikel 15 der vorliegenden Verordnung für die restliche Dauer ihrer Amtszeit aus.
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