ANHANG VO (EU) 2019/881

ANFORDERUNGEN AN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert werden möchten, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
2.
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder den IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
3.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als Konformitätsbewertungsstelle gelten, sofern ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.
4.
Die Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb des zu bewertenden IKT-Produkts, -Dienstes oder -Prozesses noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dieses Verbot schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen IKT-Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher IKT-Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.
5.
Die Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandsetzung dieser IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Die Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit ihren Konformitätsbewertungstätigkeiten, beeinträchtigen können. Dieses Verbot gilt besonders für Beratungsdienste.
6.
Falls eine Konformitätsbewertungsstelle Eigentum einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung ist oder von dieser betrieben wird, sind die Unabhängigkeit und die Abwesenheit von Interessenkonflikten zwischen der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung und der Konformitätsbewertungsstelle sicherzustellen und zu dokumentieren.
7.
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
8.
Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit höchster beruflicher Integrität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme durch Druck oder Vergünstigungen, auch finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte, insbesondere keinem Druck und keiner Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
9.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von ihr selbst oder in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Jegliche Unterauftragsvergabe oder die Inanspruchnahme von externem Personal sind angemessen zu dokumentieren, dürfen nicht über Vermittler erfolgen und bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, in der unter anderem Vertraulichkeitsaspekte und Interessenkonflikte geklärt werden. Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle übernimmt die volle Verantwortung für die durchgeführten Aufgaben.
10.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art, Kategorie und Unterkategorie von IKT-Produkten -Diensten oder -Prozessen über Folgendes verfügen:

a)
das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
b)
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass die Verfahren transparent sind und wiederholt werden können. Sie muss über angemessene Regelungen und Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als nach Artikel 61 notifizierte Stelle wahrnimmt, und ihren anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
c)
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Technologie der ICT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse und der Umstand, dass es sich um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden.

11.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen und Einrichtungen haben.
12.
Die Personen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen Folgendes besitzen:

a)
eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten der Konformitätsbewertung umfasst;
b)
eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Konformitätsbewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen;
c)
angemessene Kenntnis und angemessenes Verständnis der geltenden Anforderungen und Prüfnormen;
d)
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen.

13.
Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Führungsebene, des für Bewertungen zuständigen Personals der Konformitätsbewertungsstelle und ihrer Unterauftragnehmer muss gewährleistet sein.
14.
Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das für Bewertungen zuständige Personal der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.
15.
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund des nationalen Rechts vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
16.
Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter, Gremien, Tochterunternehmen, Unterauftragnehmer und alle verbundenen Stellen oder Mitarbeiter externer Gremien einer Konformitätsbewertungsstelle müssen die Vertraulichkeit wahren, und die Informationen, die sie bei der Durchführung ihrer Konformitätsbewertungsaufgaben nach dieser Verordnung oder nach einer nationalen Vorschrift zur Durchführung dieser Verordnung erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer wenn eine Offenlegung aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder des Mitgliedstaats, denen diese Personen unterliegen, erforderlich ist und außer gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben. Die Rechte des geistigen Eigentums sind zu schützen. Die Konformitätsbewertungsstelle muss über dokumentierte Verfahren in Bezug auf die Anforderungen dieser Nummer verfügen.
17.
Abgesehen von Nummer 16 schließen die Anforderungen dieses Anhangs in keiner Weise der Austausch von technischen Informationen und regulatorischen Leitlinien zwischen einer Konformitätsbewertungsstelle und einer Person, die eine Zertifizierung beantragt oder deren Beantragung in Erwägung zieht, aus.
18.
Konformitätsbewertungsstellen müssen ihre Tätigkeiten im Einklang mit einer Reihe kohärenter, gerechter und angemessener Geschäftsbedingungen ausüben, wobei sie in Bezug auf Gebühren die Interessen der KMU berücksichtigen.
19.
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen die Anforderungen der einschlägigen Norm erfüllen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen, die die Zertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen vornehmen, harmonisiert ist.
20.
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabors den Anforderungen der einschlägigen Norm entsprechen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Akkreditierung der Labors, die Tests durchführen, harmonisiert ist.

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