Artikel 2 VO (EU) 2019/89

Für Erzeugnisse, die vor dem 13. August 2019 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Etofenprox, Paclobutrazol und Penconanzol in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

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