Präambel VO (EU) 2019/89

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Etofenprox und Paclobutrazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Penconazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Bromadiolon wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2)
Für Bromadiolon legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(2). Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Bromadiolon sind beschränkt auf die alleinige Nutzung als Rodentizid und sind nicht für die direkte Anwendung auf essbare Kulturpflanzen bestimmt. Die RHG sollten daher auf die Standardbestimmungsgrenze festgelegt werden. Diese Standardwerte sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgenommen werden.
(3)
Für Etofenprox legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor(3). Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Esskastanien, Haselnüsse, Äpfel, Birnen, Aprikosen, Kirschen (süß), Pflaumen, Trauben, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb), Heidelbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Feigen, Kakis/Japanische Persimonen, Granatäpfel, Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Lupinen (trocken), Getreide, Zuckerrübenwurzeln, Schweine (Muskel, Leber und Nieren), Rinder (Muskel, Leber und Nieren), Schafe (Muskel, Leber und Nieren), Ziegen (Muskel, Leber und Nieren), Einhufer (Muskel, Leber und Nieren), sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere (Muskel, Leber und Nieren) sowie Milch (Schafe und Ziegen). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass zu den RGH für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Pfirsiche, Kiwis (grün, rot, gelb), Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Feldsalate, Grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Salatrauken/Rucola, Spinat, Mangold, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Lorbeerblätter, Estragon, Linsen (frisch), Bohnen (trocken), Rapssamen, Fettgewebe von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern, Geflügel (Muskel, Fettgewebe und Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(4)
Für Paclobutrazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor(4). Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition für Paclobutrazol (Summe der Isomerbestandteile) vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Trauben, Tafeloliven, Leinsamen, Sesamsamen, Rapssamen, Senfkörner, Borretschsamen, Leindottersamen, Hanfsamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Rinder (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren) und Einhufer (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren). Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.
(5)
Für Penconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor(5). Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition für Penconanzol (Summe der Isomerbestandteile) vor. Sie empfahl die Senkung der RGH für Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Erdbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Erbsen (mit und ohne Hülsen), Artischocken, Hopfen, Rinder (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren), Einhufer (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren), Geflügel (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren), Milch und Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass zu den RGH für Kirschen (süß), Pfirsiche, Pflaumen, Trauben, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Melonen, Kürbisse und Wassermelonen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(6)
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den Standardwert festgesetzt werden.
(7)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zur Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(8)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(9)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(12)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(13)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for bromadiolone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(5):4835.

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for etofenprox according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(8):4964.

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for paclobutrazol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(8):4974.

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for penconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(6):4853.

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