ANHANG VO (EU) 2019/891

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.
In Anhang I erhält Eintrag Nr. 24 ( „Stabilisatoren” ) folgende Fassung:

24.
„Stabilisatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierten Lebensmitteln ermöglichen.

2.
Anhang II Teil E wird wie folgt geändert:

a)
in der Lebensmittelkategorie 04.2.2 ( „Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake” ) erhält der Eintrag für Eisen(II)-lactat (E 585) folgende Fassung:

E 585 Eisen(II)-lactat 150 (56) nur der Pilz Albatrellus ovinus, der als Lebensmittelzutat in schwedischen Leberpâtés verwendet wird, und durch Oxidation geschwärzte Oliven

b)
in der Lebensmittelkategorie 04.2.3 ( „Obst- und Gemüsekonserven” ) erhält der Eintrag für Eisen(II)-lactat (E 585) folgende Fassung:

E 585 Eisen(II)-lactat 150 (56) nur der Pilz Albatrellus ovinus, der als Lebensmittelzutat in schwedischen Leberpâtés verwendet wird, und durch Oxidation geschwärzte Oliven

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