Präambel VO (EU) 2019/894
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.
- (2)
- Es wurde ein Antrag nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von aus Escherichia coli (CGMCC 7.232) hergestelltem L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung (EG) vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (3)
- Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung von aus Escherichia coli (CGMCC 7.232) hergestelltem L-Threonin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2018(2) den Schluss, dass aus Escherichia coli (CGMCC 7.232) hergestelltes L-Threonin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf die Verbrauchersicherheit oder auf die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Hautallergen sowie als reizend für Augen und Haut zu betrachten ist und dass der Zusatzstoff beim Einatmen ein Risiko für die Verwender des Zusatzstoffs darstellt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff eine wirksame Quelle der Aminosäure L-Threonin für alle Tierarten ist und dass der Zusatzstoff, damit er sowohl bei Wiederkäuern als auch bei Nichtwiederkäuern wirksam ist, vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (5)
- Die Bewertung von aus Escherichia coli (CGMCC 7.232) hergestelltem L-Threonin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (6)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
EFSA Journal 2018;16(10):5458.
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