Artikel 1 VO (EU) 2019/897
- (1)
-
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe k angefügt:
- k)
-
„Betriebliche Eignungsdaten (OSD)” steht für Daten, die Teil einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug sind und Folgendes insgesamt beinhalten:
- i)
- einen Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
- ii)
- die Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung der Simulatoren oder der vorläufigen Daten zum Nachweis ihrer vorübergehenden Eignung;
- iii)
- einen Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
- iv)
- die Festlegung des Musters oder der Baureihe für die Flugbegleiter sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter;
- v)
- die Basis-Mindestausrüstungsliste;.
- (2)
-
In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Herstellungsbetrieb bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139(*) genannten Umweltauflagen beantragen.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
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