Artikel 1 VO (EU) 2019/899
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der bei der Verwendung für Mastlämmer, Milchziegen, Milchschafe, Milchbüffel und Mastschweine in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” sowie bei der Verwendung für Pferde in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
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