ANHANG II VO (EU) 2019/907

Organisation des gemeinsamen Ausbildungstests

1.
TEIL I — PRÜFUNG ZUR BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN FÄHIGKEITEN ( „TECHNIKPRÜFUNG” )

1.1.
Allgemeine Grundsätze

1.1.1.
Anwendbare Vorschriften

Die Technikprüfung besteht aus einem alpinen Riesenslalom. Sie wird gemäß den technischen Regeln der Fédération Internationale du Ski (Internationaler Skiverband — FIS) abgehalten und so angepasst, dass den Zielen der Technikprüfung Rechnung getragen wird.

1.1.2.
Zugelassene Kandidaten

Unionsbürger, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, dürfen an der Technikprüfung teilnehmen. Zugelassene Kandidaten können die Prüfung ohne Einschränkung wiederholen, wenn sie diese bei früheren Versuchen nicht bestanden haben. Zugelassene Kandidaten melden sich direkt bei einem organisierenden Mitgliedstaat oder bei einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat, die die Prüfung organisiert, zur Technikprüfung an.

1.1.3.
Durchgänge

Die Technikprüfung besteht aus zwei Durchgängen. Die Startreihenfolge der ersten Durchgangs wird per Losentscheid bestimmt, die Startreihenfolge des zweiten Durchgangs ist genau umgekehrt zu jener des ersten Durchgangs. Kandidaten, die die Technikprüfung im ersten Durchgang bestanden haben, nehmen am zweiten Durchgang nicht teil. Kandidaten, die die Technikprüfung im ersten Durchgang nicht bestanden haben, dürfen am zweiten Durchgang teilnehmen.

1.1.4.
Prüfungsjurys

Prüfungsjurys überwachen die Technikprüfung und gewährleisten deren korrekte Durchführung. Die Mitgliedschaft in den Prüfungsjurys für die Technikprüfung steht qualifizierten Bürgern aus jedem Mitgliedstaat offen. Nur Bürger, die entweder den Euro-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, kommen für eine Nominierung als Mitglied der Prüfungsjury zur Bewertung der Module der Technikprüfung infrage. Diese Prüfungsjurys werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle kann diese Befugnis an Dritte übertragen, wobei die Mitglieder der Prüfungsjury jedoch stets mindestens drei Mitgliedstaaten vertreten. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsjury unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle den Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen.

1.1.5.
Überprüfungsverfahren

Kandidaten können eine Neubewertung ihres Abschneidens bei der Technikprüfung durch die Prüfungsjury beantragen' wenn sie der Ansicht sind, dass wesentliche Fehler begangen wurden. In diesem Fall bewertet die Prüfungsjury den Antrag und antwortet unverzüglich, indem sie die Gründe erläutert, aus denen die Ergebnisse der Technikprüfung des betreffenden Kandidaten bestätigt oder geändert werden. Die Prüfungsjury entscheidet mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder.

1.1.6.
Dokumentation der Ergebnisse

Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen, die die in Anhang I aufgeführten Qualifikationen festlegen, innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Organisation einer Veranstaltung zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung über die Ergebnisse der Technikprüfung. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die zuständigen Stellen führen und veröffentlichen jährlich eine aktuelle Liste jener Skilehrer, die die Technikprüfung erfolgreich absolviert haben oder die erworbene Rechte oder Freistellungen genossen und denen sie eine der in Anhang I genannten Qualifikationen verliehen haben.

1.2.
Das Rennen

1.2.1.
Allgemeine Rennkriterien

Die Technikprüfung findet auf einem Riesenslalom-Parcours statt, der den FIS-Kriterien entspricht und auf die Ziele der Technikprüfung — insbesondere hinsichtlich Länge, Höhenunterschied und Anzahl der Tore — abgestimmt ist. Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Stellen die Termine für die Technikprüfung mindestens zwei Monate im Voraus mit. Der Höhenunterschied liegt zwischen 250 m und 300 m. Die Anzahl der Tore beträgt zwischen 11 % und 15 % des Höhenunterschieds in Metern, idealerweise aber zwischen 12 % und 13 %, um eher die Kurventechnik der Skilehrer als deren Gleittechnik zu bewerten. Aufgrund der in diesem Abschnitt und in Abschnitt 1.2.2. festgelegten Kriterien dürfen regelmäßig nichtkompensierte Zeiten erzielt werden, die für die Referenzskiläufer bei Eröffnung der Technikprüfung zwischen 45 und 60 Sekunden liegen. Für die Technikprüfung kann der Kurs ohne Außentore — mit Ausnahme des ersten und letzten Tores und der Verzögerungstore — gesetzt sein.

1.2.2.
Hangprofile

Die Hangprofile für den Riesenslalom-Parcours müssen möglichst folgenden Kombinationen entsprechen:
a)
Ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit einem normalem Gefälle (26 % bis 43 %) bestehen;
b)
ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit starkem Gefälle (45 % bis 52 %) bestehen;
c)
ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit geringem Gefälle (25 % bis 26 %) bestehen.

1.2.3.
Genehmigung des Kurses

Der Kurs wird von einer technischen Kommission genehmigt, deren Mitglieder vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Berufserfahrung ernannt werden. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen können Vorschläge für die Zusammensetzung der technischen Kommission unterbreiten. In einem derartigen Fall kann der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle einen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen. Nach der Genehmigung teilt der Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate im Voraus alle praktischen Angaben zu jeder Veranstaltungen mit, die zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung auf diesem Kurs organisiert werden soll.

1.3.
Referenzskiläufer

1.3.1.
Anforderungen an Referenzskiläufer, die an der Technikprüfung teilnehmen

Mindestens drei Referenzskiläufer nehmen an der Technikprüfung teil. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle ist verpflichtet, die Referenzskiläufer auszuwählen. Referenzskiläufer sind Bürger eines beliebigen Mitgliedstaats. Sie haben entweder den Euro-Test und den Euro-Sicherheits-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden und beim Kalibrierungstest für die laufende Saison einen Korrekturkoeffizienten von 0,8700 oder mehr erreicht.

1.3.2.
Der Kalibrierungstest für Referenzskiläufer

Die Referenzskiläufer für die Technikprüfung absolvieren einen Kalibrierungstest. Mit dem Kalibrierungstest soll jedem Referenzskiläufer ein Korrekturkoeffizient zugeordnet werden, der zur Festlegung der Basiszeit für die zur Technikprüfung antretenden Kandidaten dient. Jeder Referenzskiläufer kann im Zuge der Kalibrierungsprüfung zwei Durchgänge fahren, wobei ihm das bessere Ergebnis zugeordnet wird. Der jedem Referenzskiläufer zugeordnete Korrekturkoeffizient wird jährlich überprüft. Der Kalibrierungstest wird von einer Kalibrierungstestkommission organisiert. Die Mitglieder der Kalibrierungstestkommission werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Nicht mit der Organisation des Kalibrierungstests befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Kalibrierungstestkommission unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle einen derartigen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen. Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder zuständigen Stellen die Termine für den Kalibrierungstest mindestens zwei Monate im Voraus mit. Die Ergebnisse des Kalibrierungstests werden vom organisierenden Mitgliedstaat veröffentlicht, bevor eine gemeinsame Ausbildungsprüfung in diesem Mitgliedstaat angesetzt wird.

1.3.3.
Der Korrekturkoeffizient der Referenzskiläufer

Zur Berechnung der kompensierten Zeiten für die Referenzskiläufer wird die beim Kalibrierungstest erzielte Laufzeit des jeweiligen Referenzskiläufers mit dem ihm zugewiesenen Korrekturkoeffizienten multipliziert. Die Basiszeit für die Kalibrierungsprüfung wird als Durchschnitt der besten beiden kompensierten Zeiten der Referenzskiläufer berechnet. Vier Referenzskiläufer werden von der Kalibrierungstestkommission auf der Grundlage der Vorjahresliste der von den Referenzskiläufern erzielten Ergebnisse benannt. Der Korrekturkoeffizient der Referenzskiläufer wird wie folgt berechnet: Korrekturkoeffizient = Kalibrierungstest-Basiszeit/Laufzeit der Referenzskiläufer

1.4.
Voraussetzungen für das Bestehen der Technikprüfung

1.4.1.
Berechnung der Basiszeit für die Technikprüfung

Die Technikprüfung-Basiszeit wird nach den folgenden Regeln anhand von mindestens drei ihre Läufe antretenden Referenzskiläufern berechnet, von denen zumindest zwei ihre Läufe beenden:
a)
Es wird der Durchschnitt der beiden besten kompensierten Zeiten der Referenzskiläufer berechnet, die ihren Lauf vor dem Start des ersten Kandidaten beendet haben;
b)
es wird der Durchschnitt der beiden besten kompensierten Zeiten der Referenzskiläufer berechnet, die ihren Lauf nach dem Start des letzten Kandidaten beendet haben;
c)
die Technikprüfung-Basiszeit ist der Durchschnitt der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Durchschnittswerte.
Jeder Referenzskiläufer darf erneut starten, wenn er den Lauf nicht normal beenden konnte. Den Kandidaten wird vor Beginn der Technikprüfung der Koeffizient der Referenzskiläufer mitgeteilt.

1.4.2.
Die Höchstzeit

Folgende Bewerber haben die Technikprüfung bestanden:
a)
Kandidaten, die einen Lauf in einer Zeit beenden, die der Technikprüfung-Basiszeit plus 19 % entspricht oder darunter liegt;
b)
Kandidatinnen, die einen Lauf in einer Zeit beenden, die der Technikprüfung-Basiszeit plus 25 % entspricht oder darunter liegt.
Die Höchstzeit wird somit wie folgt berechnet:
a)
Laufzeit Männer = Technikprüfung-Basiszeit x 1,19
b)
Laufzeit Damen = Technikprüfung-Basiszeit x 1,25

2.
TEIL II — PRÜFUNG ZUR BESCHEINIGUNG DER FÄHIGKEITEN IM SICHERHEITSBEREICH (IM FOLGENDEN „SICHERHEITSPRÜFUNG” )

2.1.
Allgemeine Grundsätze

2.1.1.
Ziel der Sicherheitsprüfung

Mit der Sicherheitsprüfung soll bewertet werden, ob die Kandidaten die Mindestanforderungen im Sicherheitsbereich erfüllen, die für in einer spezifischen Umgebung arbeitende Skilehrer von wesentlicher Bedeutung sind.

2.1.2.
Zugelassene Kandidaten

Unionsbürger dürfen an der Sicherheitsprüfung teilnehmen, wenn sie die Technikprüfung bestanden haben. Zugelassene Kandidaten können die Prüfung ohne Einschränkung wiederholen, wenn sie diese bei früheren Versuchen nicht bestanden haben. Zugelassene Kandidaten melden sich direkt bei einem organisierenden Mitgliedstaat oder bei einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat, die die Prüfung organisiert, zur Sicherheitsprüfung an.

2.1.3.
Zuständige Behörde

Die Organisation der Sicherheitsprüfung fällt in die Zuständigkeit der für die Skilehrerausbildung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständigen Stelle, in welchem die Sicherheitsprüfung aufgrund einer Vereinbarung durchgeführt wird, die mit einer zu diesem Zweck eingesetzten technischen Kommission geschlossen wurde. Der technischen Kommission gehören qualifizierte Staatsbürger aus jedem beliebigen Mitgliedstaat an, in ihr sind mindestens drei Mitgliedstaaten vertreten. Sie werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder zuständigen Stellen die Termine für die Sicherheitsprüfung mindestens zwei Monate im Voraus mit.

2.1.4.
Prüfungsjurys

Prüfungsjurys überwachen die Sicherheitsprüfung und gewährleisten deren korrekte Durchführung. Die Mitgliedschaft in den Prüfungsjurys für die Sicherheitsprüfung steht qualifizierten Bürgern aus jedem Mitgliedstaat offen. Nur jene Bürger, die entweder den Euro-Sicherheits-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, kommen für eine Nominierung als Mitglied der Prüfungsjury zur Bewertung der Module der Sicherheitsprüfung infrage. Diese Prüfungsjurys werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle kann diese Befugnis an Dritte übertragen, wobei die Mitglieder der Prüfungsjury jedoch stets mindestens drei Mitgliedstaaten vertreten. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsjury unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle einen derartigen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen.

2.1.5.
Überprüfungsverfahren

Kandidaten können eine Neubewertung ihres Abschneidens bei der Sicherheitsprüfung durch die Prüfungsjury beantragen' wenn sie der Ansicht sind, dass wesentliche Fehler begangen wurden. In diesem Fall bewertet die Prüfungsjury den Antrag und antwortet unverzüglich, indem sie die Gründe erläutert, aus denen die Ergebnisse der Sicherheitsprüfung des betreffenden Kandidaten bestätigt oder geändert werden. Die Prüfungsjury entscheidet mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder.

2.1.6.
Dokumentation der Ergebnisse

Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen, die die in Anhang I aufgeführten Qualifikationen ausstellen, innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Organisation einer Veranstaltung zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung über die Ergebnisse der Sicherheitsprüfung. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die zuständigen Stellen führen und veröffentlichen jährlich eine aktuelle Liste jener Skilehrer, die die Sicherheitsprüfung erfolgreich absolviert haben oder die erworbene Rechte oder Freistellungen genossen und denen sie eine der in Anhang I genannten Qualifikationen verliehen haben.

2.2.
Struktur der Prüfung

Die Sicherheitsprüfung besteht aus zwei Teilen mit fünf Pflichtmodulen, die jeweils einzeln bewertet werden. Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Kandidaten im Sicherheitsbereich werden bei der Sicherheitsprüfung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bewertet. Wenn ein Kandidat eines oder mehrere dieser Module nicht erfolgreich absolviert hat oder wenn die Sicherheitsprüfung nicht alle Module umfasst, muss die Prüfung vollständig wiederholt werden. Der Inhalt der einzelnen Module wird nachstehend erläutert.

2.2.1.
Die theoretische Prüfung

Modul: „Einen Notruf in der Sprache des Aufnahmelandes beim örtlichen Rettungsdienst nach einem Lawinenunfall tätigen.” Die theoretische Prüfung ist dann erfolgreich absolviert, wenn der Notruf beim Rettungsdienst klar und verständlich getätigt wurde und dabei korrekte Angaben gemacht wurden, die dem Dienst die Durchführung des Einsatzes ermöglichen.

2.2.2.
Die praktische Prüfung

Die praktische Prüfung für das Skifahren abseits der Pisten besteht aus drei Unterrichtsmodulen, bei denen Führen von Gruppen im Mittelpunkt steht, sowie aus einem Modul, das die Suche und Rettung von zwei von einer Lawine verschütteten Personen umfasst. Die praktische Prüfung ist in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung stattfindet, abzulegen. Die Dauer der drei Module „Führen von Gruppen” beträgt jeweils 15 Minuten, zu denen eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten hinzukommt. Diese Unterrichtsmodule sind dann erfolgreich absolviert, wenn mindestens 75 % der Übungen zufriedenstellend durchgeführt wurden.
2.2.2.1.
Die Module „Führen von Gruppen”
Modul 1: „Interpretieren Sie den aktuellen Lawinenlagebericht gemeinsam mit Ihrer Gruppe. Vergleichen Sie die Informationen des Lawinenlageberichts mit Ihren eigenen, vor Ort gemachten Beobachtungen und bewerten Sie die Situation.” Modul 2: „Führen Sie Ihre Gruppe auf einer Abfahrt abseits der Pisten und machen Sie einen Routenvorschlag, bei dem Faktoren wie Schneeverhältnisse, Sammelplätze und Formen der Gruppenorganisation berücksichtigt werden. Erarbeiten Sie mit Ihrer Gruppe eine Bewertung der mit der Abfahrt verbundenen Risiken.” Modul 3: Eine weitere Form der Bewertung wird nach dem Zufallsprinzip aus den folgenden Möglichkeiten ausgewählt:
a)
Meteorologie — Interpretation und Verständnis

1.
Laut Wettervorhersage kommt es zu einer Nordstausituation mit heftigen Niederschlägen aus nördlicher Richtung (Hochdruck im Westen und Tiefdruck im Osten). Wie kommt diese Situation zustande? Wo und in welcher Menge sind in etwa Niederschläge zu erwarten? Wie kann sich dies auf die Lawinensituation auswirken?
2.
Laut Wettervorhersage weht voraussichtlich starker Föhn auf den Nordhängen des Hochgebirges. Welches Wetter wird im nördlichen und südlichen Teilen des Gebirgsmassivs herrschen und wie dürfte sich dies auf die Lawinensituation auswirken?
3.
Beurteilen Sie die Wetterlage vor Ort. Welche Faktoren haben einen Einfluss auf Änderungen der Wetterlage und wie wird sich das Wetter nach Ihrer Ansicht in den nächsten Tagen ändern?

b)
Verstehen der Gefahren in Hochgebirgsregionen

1.
Welche Faktoren können zu einer Unterkühlung führen und welche Vorkehrungen müssen Sie treffen? Welche Anzeichen deuten auf eine Unterkühlung hin und wie sollten Sie reagieren? Bei welchen Symptomen ist ein Arzt zu konsultieren?
2.
Welche Faktoren können zu Erfrierungen führen und welche Vorkehrungen müssen Sie treffen? Welche Anzeichen deuten auf Erfrierungen hin und wie sollten Sie reagieren? Durch welche Faktoren werden Erfrierungen begünstigt? Bei welchen Symptomen ist ein Arzt zu konsultieren?
3.
Sie befinden sich gerade mitten in einer langen Abfahrt. Aufgrund von Nebel wird die Sicht zunehmend schlechter. Wie orientieren Sie sich ohne GPS und mit welcher Strategie führen Sie die Gruppe?

c)
Schneedecke — Fähigkeit zur Bewertung und Verständnis

1.
Analysieren Sie die Stabilität der derzeitigen Schneedecke.
2.
Beschreiben Sie, wie die Schneedecke in einem schneearmen Winter beschaffen sein kann. Erläutern Sie die Wetterereignisse, die zu einer instabilen Schneedecke führen können.
3.
Beschreiben Sie, wie die Schneedecke in einem schneereichen Winter beschaffen sein kann. Erläutern Sie die Wetterereignisse, die zu einer instabilen Schneedecke führen könnten.

2.2.2.2.
Modul „Unter einer Lawine verschüttete Personen suchen und bergen”
Ziel des Moduls ist es, zwei Lawinenverschüttetensuchgeräte ( „LVS-Geräte” ) zu orten und zu sondieren und mindestens eines der beiden Geräte auszugraben. Jedes LVS-Gerät wird in einer ca. 60 cm breiten Isoliertasche in 1 Meter Tiefe ohne gegenseitige Signalüberlagerung vergraben. Ein Search-Trainer darf für die Prüfung verwendet werden. Das Suchfeld wird auf eine Fläche von maximal 50 m × 50 m begrenzt. Die zulässige Zeit für das Orten und Sondieren der beiden LVS-Geräte und das Ausgraben eines dieser Geräte beträgt maximal 8 Minuten. Zur Teilnahme an diesem Modul benötigen die Kandidaten ein digitales LVS-Gerät mit mindestens drei Antennen. Kandidaten mit analogen LVS-Geräten werden zu diesem Prüfungsmodul nicht zugelassen. Dieses Modul ist dann erfolgreich absolviert, wenn die beiden vergrabenen LVS-Geräte geortet und sondiert wurden und eines davon innerhalb der vorgegebenen Zeit ausgegraben wurde.

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