Artikel 2 VO (EU) 2019/91

Für vor dem 13. August 2019 in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Erzeugnisse gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Ethoxysulfuron, Ioxynil, Molinat und Tepraloxydim in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

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