Präambel VO (EU) 2019/913
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung.
- (2)
- Lanthancarbonat-Octahydrat wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission(2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Katzen zugelassen.
- (3)
- Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde vom Zulassungsinhaber ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff für Katzen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde auch die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 29. November 2018(3) den Schluss, dass der Zusatzstoff laut den vom Antragsteller vorgelegten Daten die Zulassungsbedingungen erfüllt.
- (5)
- Die Bewertung von Lanthancarbonat-Octahydrat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung erneuert werden.
- (6)
- Infolge der Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 163/2008 aufgehoben werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung der Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 3).
- (3)
EFSA Journal 2018;16(12):5542.
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