Präambel VO (EU) 2019/914
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.
- (2)
- Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (3)
- Dieser Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnenden Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner sowie für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.
- (4)
- Die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnende Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1904 der Kommission(2) für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen zugelassen.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 28. November 2018(3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Inhalationsallergen zu betrachten ist und dass keine Schlussfolgerung darüber möglich ist, ob der Zusatzstoff eine Sensibilisierung oder Reizung der Haut oder der Augen hervorrufen kann. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere was die Verwender des Zusatzstoffs betrifft, zu vermeiden. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff in der empfohlenen Dosis die Futterverwertung bei Masttruthühnern verbessern kann und dass diese Schlussfolgerung auf Zuchttruthühner sowie auf Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung erweitert werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Referenzlabor vorgelegt hat.
- (6)
- Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (7)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1904 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 27).
- (3)
EFSA Journal 2019;17(1):5536.
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