Artikel 2 VO (EU) 2019/915

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

a)
die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 30. September 2011 nicht in die Union ausgeführt hat,
b)
mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,
c)
die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend ändern, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 14,6 % gilt.

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