ANHANG VO (EU) 2019/927
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Ein quaderförmiger Korb, mit Abmessungen von etwa 32 × 27 × 20 cm. Die Ware besteht aus Stahldraht (mit einem Durchmesser des Drahtes von ca. 4 mm) und Papier. Der Draht verläuft ausschließlich um die Kanten des Quaders und bildet so einen Rahmen. Der Rahmen trägt ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden aus Papierlitzen. Jede Papierlitze besteht aus zwei gefalteten und der Länge nach gedrehten Papierstreifen, die wiederum zusammengedreht sind. Jeder in sich gedrehte Papierstreifen ist etwa 5,5 mm breit. Der Draht ist vollständig durch das Papier verdeckt. Siehe Abbildungen(*). |
63079098 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 630790 und 63079098. Bei dem Korb handelt es sich nicht um einen Haushaltsartikel aus Eisen oder Stahl der Position 7323, da nicht der Draht aus unedlem Metall, sondern das Papiergewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleiht, da die Ware das Aussehen eines Korbes aus Papier hat. Sie hat nicht das Aussehen eines Korbes aus Metall, da der Draht vollständig durch das Papier bedeckt und somit nicht sichtbar ist. Des Weiteren besteht die Ware hauptsächlich aus Papier. Eine Einreihung in die Position 7323 ist daher ausgeschlossen. Da die Papierstreifen gedreht sind, werden sie als Papiergarne (Garne aus Spinnstoffen) im Sinne der Position 5308 angesehen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5308, Teil B, Papiergarne, Absatz 3). Eine Einreihung der Ware in Kapitel 46 ist aufgrund von Anmerkung 1 zu Kapitel 46 ausgeschlossen, weil Garne aus Spinnstoffen nicht als „Flechtstoffe” angesehen werden. Des Weiteren werden die Garne miteinander verwoben, wodurch ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden entsteht. Bei dem Korb handelt es sich daher nicht um eine Ware aus Papiergarn, sondern um eine Ware aus Gewebe, weswegen eine Einreihung in die Position 5609 ausgeschlossen ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5609, Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c). Konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, die nicht in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind, werden in Kapitel 63 Teilkapitel 1 eingereiht (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 63, Allgemeines, Absatz 1). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Spinnstoffware in den KN-Code 63079098 einzureihen. |
Fußnote(n):
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Die Abbildungen dienen nur zur Information.
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