Artikel 1 VO (EU) 2019/934
Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers
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