ANHANG I VO (EU) 2019/934

TEIL A

Tabelle 1

Zugelassene önologische Behandlungen gemäß Artikel 3 Absatz 1

1 2 3
Önologische Behandlungen Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung(1) Kategorien von Weinbauerzeugnissen(4)
1 Belüftung oder Sauerstoffanreicherung Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.1 (2016) und 3.5.5 (2016) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
2 Thermische Behandlung Nach den Bedingungen in den Dossiers 1.8 (1970), 2.2.4 (1988), 2.3.6 (1988), 2.3.9 (2005), 3.4.3 (1988), 3.4.3.1 (1990), 3.5.4 (1997) und 3.5.10 (1982) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
2a Kältebehandlung Nach den Bedingungen in Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den Dossiers 1.14 (2005), 1.15 (2005), 2.1.12.4 (1998), 2.3.6 (1988), 3.1.2 (1979), 3.1.2.1 (1979), 3.3.4 (2004) und 3.5.11.1 (2001) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
3 Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerten Filtrierhilfsstoff Inerte Filtrierhilfsstoffe sind die Stoffe, auf die in den Dossiers 2.1.11 (1970), 2.1.11.1 (1990), 3.2.2 (1989) und 3.2.2.1 (1990) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren verwiesen wird. Ihre Verwendung darf in dem behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
4 Herstellung einer inerten Atmosphäre Nur zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5 Entschwefelung durch physikalische Verfahren Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13 und 14
6 Ionenaustauschharze Nach den Bedingungen von Anlage 3 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Traubenmost, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist.
7 Durchperlen Nur bei Verwendung von Argon oder Stickstoff. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
8 Flotation Nur bei Verwendung von Stickstoff oder Kohlendioxid oder durch Belüftung. Nach den Bedingungen in Dossier 2.1.14 (1999). 10, 11 und 12
9 Mit Allylisothiocyanat getränkte Scheiben aus reinem Paraffin Nur zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre. In Italien ausschließlich zulässig, solange dies den Rechtsvorschriften des Landes entspricht, und nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern. Die Verwendung von Allylisothiocyanat unterliegt den Bedingungen und Grenzwerten in Tabelle 2 über zugelassene önologische Stoffe. Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
10 Behandlung durch Elektrodialyse Nur zur Weinsteinstabilisierung des Weins. Nach den Bedingungen von Anlage 5 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
11 Eichenholzstücke Für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost. Nach den Bedingungen von Anlage 7 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
12 Korrektur des Alkoholgehalts von Wein Die Korrektur erfolgt nur mit Wein. Nach den Bedingungen von Anlage 8 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
13 Kationenaustauscher zur Weinsteinstabilisierung Nach den Bedingungen in Dossier 3.3.3 (2011) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Außerdem muss die Behandlung mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
14 Elektromembranbehandlung Nur zur Säuerung oder Entsäuerung. Nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission(3) und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.3 (2010), 2.1.3.2.4 (2012), 3.1.1.4 (2010) und 3.1.2.4 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
15 Kationenaustauscher zur Säuerung Nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.4 (2012) und 3.1.1.5 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
16 Membrankopplung Nur für die Verringerung des Zuckergehalts von Mosten. Nach den Bedingungen von Anlage 9 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. 10
17 Membrankontaktoren Nur zum Management von gelösten Gasen in Wein. Der Zusatz von Kohlendioxid bei den Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5, 6 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist verboten. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.5.17 (2013) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
18 Membrantechnologie gekoppelt mit Aktivkohle Nur zur Verringerung von überschüssigem 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol in Wein. Nach den Bedingungen von Anlage 10 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
19 Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasit Nur zur Adsorption von Haloanisolen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.2.15 (2016) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
20 Teilweise Konzentrierung

Traubenmoste: Nach den Bedingungen in Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den Dossiers 2.1.12 (1998), 2.1.12.1 (1993), 2.1.12.2 (2001), 2.1.12.3 (1998) und 2.1.12.4 (1998) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.

Wein: Nach den Bedingungen in Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den Dossiers 3.5.11 (2001) und 3.5.11.1 (2001) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16
21 Behandlung durch diskontinuierliche Hochdruckverfahren Nach den Bedingungen in den Dossiers 1.18 (2019) und 2.1.26 (2019) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Frische Weintrauben, 10, 11 und 12
22 Behandlung durch kontinuierliche Hochdruckverfahren Nach den Bedingungen in Dossier 2.2.10 (2020) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. 10, 11 und 12
23 Behandlung von eingemaischten Trauben mit Ultraschall zur Unterstützung der Extraktion ihrer Inhaltsstoffe Nach den Bedingungen in Dossier 1.17 (2019) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Frische Weintrauben
24 Behandlung von Trauben mit gepulsten elektrischen Feldern Nach den Bedingungen in Dossier 2.1.27 (2020) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Frische Weintrauben
25 Behandlung von Mosten und Weinen durch Verwendung eines adsorbierenden kugelförmigen Granulats aus Styrol-Divinylbenzol Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.2.11 (2020) und 3.4.22 (2020) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

Tabelle 2

Zugelassene önologische Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1

1 2 3 4 5 6 7 8
Stoffe/Aktivitäten

E-Nummer

und/oder

CAS-Nummer

OIV-Kodex der önologischen Verfahren(5) Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex gemäß Artikel 9 Absatz 1 Zusatzstoff Verarbeitungshilfsstoff/als Verarbeitungshilfsstoff verwendeter Stoff(6) Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung(7) Kategorien von Weinbauerzeugnissen(8)
1 Säureregulatoren
1.1 Weinsäure (L(+)-) E 334/CAS 87-69-4

Dossiers 2.1.3.1.1 (2001),

3.1.1.1 (2001)

COEI-1-LTARAC x Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Spezifikationen für Weinsäure (L (+) -) gemäß Nummer 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
1.2 Apfelsäure (D,L-; L-) E 296/-

Dossiers 2.1.3.1.1 (2001),

3.1.1.1 (2001)

COEI-1-ACIMAL x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
1.3 Milchsäure E 270/-

Dossiers 2.1.3.1.1 (2001),

3.1.1.1 (2001)

COEI-1-ACILAC x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
1.4 Kalium-L(+)tartrat E 336(ii)/CAS 921-53-9

Dossiers 2.1.3.2.2 (1979),

3.1.2.2 (1979)

COEI-1-POTTAR x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
1.5 Kaliumbicarbonat E 501(ii)/CAS 298-14-6

Dossiers 2.1.3.2.2 (1979),

3.1.2.2 (1979)

COEI-1-POTBIC x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
1.6 Calciumcarbonat E 170/CAS 471-34-1

Dossiers 2.1.3.2.2 (1979),

3.1.2.2 (1979)

COEI-1-CALCAR x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
1.8 Calciumsulfat E 516/- Dossier 2.1.3.1.1.1 (2017) x Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b. Verwendungshöchstmenge: 2 g/l. 3
1.9 Kaliumcarbonat E 501 (i) Dossiers 2.1.3.2.5 (2017), 3.1.2.2 (1979) x

Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

Citronensäure: Gilt nur für Ziel a der OIV-Dossiers 3.1.1 (1979) und 3.1.1.1 (2001). Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 1 g/l.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
1.10 Citronensäure E 330 Dossiers 3.1.1 (1979), 3.1.1.1 (2001) COEI-1-CITACI x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
1.11 Hefen zur Weinbereitung —/— Dossiers 2.1.3.2.3 (2019), 2.1.3.2.3.1 (2019), 2.3.1 (2016)

COEI-1-SACCHA

COEI-1-NOSACC

x(6) 10, 11 und 12
1.12 Milchsäurebakterien —/— Dossiers 2.1.3.2.3 (2019), 2.1.3.2.3.2 (2019), 3.1.2 (1979), 3.1.2.3 (1980) COEI-1-BALACT x(6) 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
2 Konservierungsstoffe und Antioxidantien
2.1 Schwefeldioxid E 220/CAS 7446-09-5

Dossiers 1.12 (2004), 2.1.2 (1987)

3.4.4 (2003)

COEI-1-SOUDIO x Grenzwerte (Höchstmenge in dem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis) gemäß Anhang I Teil B. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
2.2 Kaliumbisulfit E 228/CAS 7773-03-7 Dossiers 1.12 (2004), 2.1.2 (1987), 3.4.4 (2003) COEI-1-POTBIS x Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
2.3 Kaliummetabisulfit E 224/CAS 16731-55-8 Dossiers 1.12 (2004), 2.1.2 (1987), 3.4.4 (2003) COEI-1-POTANH x Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
2.4 Kaliumsorbat E 202 Dossier 3.4.5 (1988) COEI-1-POTSOR x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
2.5 Lysozym E 1105 Dossiers 2.2.6 (1997), 3.4.12 (1997) COEI-1-LYSOZY x x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
2.6 L-Ascorbinsäure E 300 Dossiers 1.11 (2001), 2.2.7 (2001), 3.4.7 (2001) COEI-1-ASCACI x Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 250 mg/l. Höchstens 250 mg/l pro Behandlung. Frische Weintrauben, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
2.7 Dimethyldicarbonat (DMDC) E242/CAS 4525-33-1 Dossier 3.4.13 (2001) COEI-1-DICDIM x Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
3 Adsorptionsmittel
3.1 Önologische Holzkohle (Aktivkohle) Dossiers 2.1.9 (2002), 3.5.9 (1970) COEI-1-CHARBO x Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Weißwein, 2, 10 und 14
3.2 Selektive Pflanzenfasern Dossier 3.4.20 (2017) COEI-1-FIBVEG x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
4 Aktivatoren für die alkoholische und die malolaktische Gärung
4.1 Mikrokristalline Cellulose E 460(i)/CAS 9004-34-6 Dossiers 2.3.2 (2019), 3.4.21 (2015) COEI-1-CELMIC x Einhaltung der Spezifikationen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
4.2 Diammoniumhydrogenphosphat E 342/CAS 7783-28-0 Dossier 4.1.7 (1995) COEI-1-PHODIA x Nur zur alkoholischen Gärung. Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/l (ausgedrückt als Salze)(9) bzw. von 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein. Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7
4.3 Ammoniumsulfat E 517/CAS 7783-20-2 Dossier 4.1.7 (1995) COEI-1AMMSUL x
4.4 Ammoniumbisulfit -/CAS 10192-30-0 COEI-1-AMMHYD x Nur zur alkoholischen Gärung. Nicht mehr als 0,2 g/l (ausgedrückt als Salze) und bis zu den Grenzwerten gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3. Frische Weintrauben, 2, 10, 11 und 12
4.5 Thiaminhydrochlorid -/CAS 67-03-8 Dossiers 2.3.3 (1976); 4.1.7 (1995) COEI-1-THIAMIN x

Nur zur alkoholischen Gärung.

Nicht mehr als 0,6 mg/l (ausgedrückt als Thiamin) bei jeder Behandlung.

Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7
4.6 Hefeautolysate —/— Dossiers 2.3.2 (2019), 3.4.21 (2015) COEI-1-AUTLYS x(6) Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
4.7 Heferinden —/— Dossiers 2.3.4 (1988), 3.4.21 (2015) COEI-1-YEHULL x(6) Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
4.8 Inaktivierte Hefen —/— Dossiers 2.3.2 (2019), 3.4.21 (2015) COEI-1-INAYEA x(6) Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
4.9 Inaktivierte glutathionreiche Hefen —/— Dossier 2.2.9 (2017) COEI-1-LEVGLU x(6) Nur zur alkoholischen Gärung. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5 Klärhilfsstoffe
5.1 Speisegelatine -/CAS 9000-70-8 Dossiers 2.1.6 (1997); 3.2.1 (2011) COEI-1-GELATI x(6) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.2 Weizenprotein Dossiers 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004) COEI-1-PROVEG x(6) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.3 Erbsenprotein Dossiers 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004) COEI-1-PROVEG x(6) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.4 Kartoffelprotein Dossiers 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004) COEI-1-PROVEG x(6) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.5 Hausenblase Dossier 3.2.1 (2011) COEI-1-COLPOI x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
5.6 Casein -/CAS 9005-43-0 Dossier 2.1.16 (2004) COEI-1-CASEIN x(6) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.7 Kaliumcaseinate -/CAS 68131-54-4 Dossiers 2.1.15 (2004); 3.2.1 (2011) COEI-1-POTCAS x(6) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.8 Eieralbumin -/CAS 9006-59-1 Dossier 3.2.1 (2011) COEI-1-OEUALB x(6) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
5.9 Bentonit —/— Dossiers 2.1.8 (1970), 3.3.5 (1970) COEI-1-BENTON x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.10 Siliciumdioxid (als Gel oder kolloidale Lösung) E 551/- Dossiers 2.1.10 (1991), 3.2.1 (2011), 3.2.4 (1991) COEI-1-DIOSIL x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.11 Kaolin -/CAS 1332-58-7 Dossier 3.2.1 (2011) COEI-1-KAOLIN x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
5.12 Tannine Dossiers 2.1.7 (2019), 2.1.17 (2004), 3.2.6 (2019), 3.2.7 (2004), 4.1.8 (1981), 4.3.2 (1981) COEI-1-TANINS x Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.13 Aus Aspergillus niger oder Agaricus bisporus gewonnenes Chitosan -/CAS 9012-76-4 Dossiers 2.1.22 (2009), 3.2.1 (2011), 3.2.12 (2009) COEI-1-CHITOS x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.14 Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan Chitin: CAS 1398-61-4 Glucan: CAS 9041-22-9 Dossiers 2.1.23 (2009), 3.2.1 (2011), 3.2.13 (2009) COEI-1-CHITGL x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.15 Hefeproteinextrakte —/— Dossiers 2.1.24 (2011), 3.2.14 (2011), 3.2.1 (2011) COEI-1-EPLEV x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.16 Polyvinylpolypyrrolidon E 1202/CAS 25249-54-1 Dossier 3.4.9 (1987) COEI-1-PVPP x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
5.17 Calciumalginat E 404/CAS 9005-35-0 Dossier 4.1.8 (1981) COEI-1-ALGIAC x Nur bei der Herstellung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte. 4, 5, 6, 7, 8 und 9
5.18 Kaliumalginat E 402/CAS 9005-36-1 Dossier 4.1.8 (1981) COEI-1-POTALG x Nur bei der Herstellung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte. 4, 5, 6, 7, 8 und 9
6 Stabilisatoren
6.1 Kaliumhydrogentartrat E336(i)/CAS 868-14-4 Dossier 3.3.4 (2004) COEI-1-POTBIT x Nur zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins. Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
6.2 Calciumtartrat —/— Dossier 3.3.12 (1997) COEI-1-CALTAR x Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
6.3 Citronensäure E 330 Dossiers 3.3.1 (1970), 3.3.8 (1970) COEI-1-CITACI x Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 1 g/l. Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
6.4 Tannine —/— Dossiers 2.1.7 (2019), 3.2.6 (2019), 3.3.1 (1970) COEI-1-TANINS Frische Weintrauben, teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
6.5 Kaliumhexacyanoferrat E 536/- Dossiers 3.3.1 (1970), 3.3.10 (1970) COEI-1-POTFER x Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
6.6 Calciumphytat -/CAS 3615-82-5 Dossier 3.3.1 (1970) COEI-1-CALPHY x

Nur bei Rotwein, höchstens 8 g/hl

Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang.

Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
6.7 Metaweinsäure E 353/- Dossier 3.3.7 (1970) COEI-1-METACI x Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
6.8 Gummiarabicum E 414/CAS 9000-01-5 Dossier 3.3.6 (1972) COEI-1-GOMARA x Quantum satis Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
6.9 Weinsäure D, L- oder ihr neutrales Kaliumsalz -/CAS 133-37-9 Dossiers 2.1.21 (2008), 3.4.15 (2008) COEI-1-DLTART x

Nur zur Ausfällung von überschüssigem Calcium.

Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang.

Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
6.10 Hefe-Mannoproteine —/— Dossier 3.3.13 (2005) COEI-1-MANPRO x Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
6.11 Carboxymethylcellulose E466/- Dossier 3.3.14 (2020) COEI-1-CMC x Nur zur Weinsteinstabilisierung. Weißwein und Roséwein, 4, 5, 6, 7, 8 und 9
6.12 Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymere (PVI/PVP) -/CAS 87865-40-5 Dossiers 2.1.20 (2014), 3.4.14 (2014) COEI-1-PVIPVP x Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
6.13 Kaliumpolyaspartat E 456/CAS 64723-18-8 Dossier 3.3.15 (2016) COEI-1-POTPOL x Nur zur Förderung der Weinsteinstabilisierung. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
6.14 Fumarsäure E 297/CAS 110-17-8 Dossier 3.4.2 (2021), 3.4.23 (2021) x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
7 Enzyme(10)
7.1 Urease EG 3.5.1.5 Dossier 3.4.11 (1995)

COEI-1-UREASE

COEI-1-PRENZY

x

Nur zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein.

Nach den Bedingungen von Anlage 6 zu diesem Anhang.

Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
7.2 Pectinlyasen EG 4.2.2.10 Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021).

COEI-1-ACTPLY

COEI-1-PRENZY

x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
7.3 Pectinmethylesterase EG 3.1.1.11 Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021)

COEI-1-ACTPME

COEI-1-PRENZY

x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
7.4 Polygalacturonase EG 3.2.1.15 Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021)

COEI-1-ACTPGA

COEI-1-PRENZY

x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
7.5 Hemicellulase EG 3.2.1.78 Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021)

COEI-1-ACTGHE

COEI-1-PRENZY

x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
7.6 Cellulase EG 3.2.1.4 Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021)

COEI-1-ACTCEL

COEI-1-PRENZY

x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
7.7 Betaglucanase EG 3.2.1.58 Dossier 3.2.10 (2004)

COEI-1-BGLUCA

COEI-1-PRENZY

x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
7.8 Glycosidase EG 3.2.1.20 Dossiers 2.1.19 (2013), 3.2.9 (2013) COEI-1-PRENZY x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
7.9 Arabinanase EG 3.2.1.99 Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021)

COEI-1-ACTARA

COEI-1-PRENZY

x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
7.10 beta-Glucanase (β1-3, β1-6) EG 3.2.1.6 Dossier 3.5.7 (2013)

COEI-1-ACTGLU

COEI-1-PRENZY

x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
7.11 Glucosidase EG 3.2.1.21 Dossiers 2.1.19 (2013), 3.2.9 (2013)

COEI-1-GLYCOS

COEI-1-PRENZY

x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
7.12 Aspergillopepsin I EG 3.4.23.18 Dossiers 2.2.12 (2021), 3.3.16 (2021)

COEI-1-PROTEA

COEI-1-PRENZY

x Nur für önologische Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
8 Gase und Packgase(11)
8.1 Argon E 938/CAS 7440-37-1 Dossiers 2.2.5 (1970), 3.2.3 (2002) COEI-1-ARGON x(11) x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
8.2 Stickstoff E 941/CAS 7727-37-9 Dossiers 2.1.14 (1999), 2.2.5 (1970), 3.2.3 (2002) COEI-1-AZOTE x(11) x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
8.3 Kohlendioxid E 290/CAS 124-38-9 Dossiers 1.7 (1970), 2.1.14 (1999), 2.2.3 (1970), 2.2.5 (1970), 2.3.9 (2005), 4.1.10 (2002) COEI-1-DIOCAR x(11) x Bei nicht schäumenden Weinen beträgt die Höchstmenge an Kohlendioxid im behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein 3 g/l, und der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck muss bei einer Temperatur von 20 °C weniger als 1 bar betragen. Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
8.4 Gasförmiger Sauerstoff E 948/CAS 17778-80-2 Dossiers 2.1.1 (2016), 3.5.5 (2016) COEI-1-OXYGEN x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
9 Gärungsmittel
9.1 Hefen zur Weinbereitung —/— Dossiers 2.1.3.2.3.1 (2019), 2.3.1 (2016), 4.1.8 (1981)

COEI-1-SACCHA

COEI-1-NOSACC

x(6) Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7
9.2 Milchsäurebakterien —/— Dossiers 2.1.3.2.3.2 (2019), 3.1.2 (1979), 3.1.2.3 (1980) COEI-1-BALACT x(6) 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
10 Korrektur von Mängeln
10.1 Kupfersulfat, Pentahydrat -/CAS 7758-99-8 Dossier 3.5.8 (1989) COEI-1-CUISUL x Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus frischem ungegorenem oder leicht gegorenem Traubenmost gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf. Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
10.2 Kupfercitrat -/CAS 866-82-0 Dossier 3.5.14 (2008) COEI-1-CUICIT x Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus frischem ungegorenem oder leicht gegorenem Traubenmost gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf. Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
10.3 Aus Aspergillus niger oder Agaricus bisporus gewonnenes Chitosan -/CAS 9012-76-4 Dossier 3.4.16 (2009) COEI-1-CHITOS x 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
10.4 Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan Chitin: CAS 1398-61-4 Glucan: CAS 9041-22-9 Dossier 3.4.17 (2009) COEI-1-CHITGL x 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
10.5 Inaktivierte Hefen —/— COEI-1-INAYEA x(6) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16
11 Sonstige Verfahren
11.1 Aleppokiefernharz —/— x Nach den Bedingungen von Anlage 2 zu diesem Anhang. 2, 10 und 11
11.2 Weinhefen —/— x(6) Nur in trockenen Weinen. Frische, gesunde und nicht verdünnte Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten. In Mengen von höchstens 5 % vol des behandelten Erzeugnisses. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16
11.3 Karamell E 150 a-d/— Dossier 4.3 (2007) COEI-1-CARAMEL x Zur Verstärkung der Farbe nach der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. 3
11.4 Allylisothiocyanat -/57-06-7 x

Nur zur Imprägnierung von Scheiben aus reinem Paraffin. Siehe Tabelle 1.

Im Wein dürfen keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten.

Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei Wein
11.5 Inaktivierte Hefen —/— COEI-1-INAYEA x(6) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

Anlage 1

Weinsäure (L(+)-) und Folgeprodukte

1.
Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Tabelle 2 Nummer 1.1 dieses Anhangs ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die

    aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen und

    aus Trauben gewonnen wurden, die in Deutschland in der Weinbauzone A geerntet wurden.

2.
Die Weinsäure, deren Verwendung in Tabelle 2 Nummer 1.1 dieses Anhangs vorgesehen ist und die auch L(+)-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und eigens aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Darüber hinaus muss sie den Reinheitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 entsprechen.
3.
Die nachstehenden Folgeprodukte von Weinsäure (L(+)-), deren Verwendung in den folgenden Nummern von Tabelle 2 dieses Anhangs vorgesehen sind, müssen landwirtschaftlichen Ursprungs sein:

Calciumtartrat (1.7)

Kaliumtartrat (1.4)

Kaliumhydrogentartrat (6.1)

Metaweinsäure (6.7).

Anlage 2

Aleppokiefernharz

1.
Die Verwendung von Aleppokiefernharz gemäß Tabelle 2 Nummer 11.1 dieses Anhangs ist nur zulässig, um einen Tafelwein „Retsina” zu gewinnen. Dieses önologische Verfahren darf nur durchgeführt werden:

a)
im geografischen Gebiet Griechenlands;
b)
bei einem Traubenmost aus Trauben, für die Sorten, Anbaugebiet und Weinbereitungsgebiet in den am 31. Dezember 1980 geltenden griechischen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt wurden;
c)
durch Zusatz einer Harzmenge von höchstens 1000 g je Hektoliter des zu behandelnden Erzeugnisses vor der Gärung oder — sofern der vorhandene Alkoholgehalt ein Drittel des Gesamtalkoholgehaltes nicht übersteigt — während der Gärung.

2.
Beabsichtigt Griechenland, die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften zu ändern, so teilt es der Kommission dies vorher mit. Diese Mitteilung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183. Reagiert die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung, so kann Griechenland die beabsichtigten Änderungen einführen.

Anlage 3

Ionenaustauschharze

Die gemäß Tabelle 1 Nummer 6 dieses Anhangs zur Verwendung zugelassenen Ionenaustauschharze sind sulfonierte oder ammonisierte Styrol- oder Benzoldivinil-Copolymere. Sie müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie den zu deren Durchführung erlassenen Unions- und nationalen Bestimmungen entsprechen. Sie dürfen bei der Kontrolle nach der in Absatz 3 dieser Anlage festgelegten Analysemethode in keinem der erwähnten Lösungsmittel mehr als 1 mg/l organische Stoffe hinterlassen. Ihre Regeneration darf nur unter Verwendung von Stoffen erfolgen, die für die Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind. Ihre Verwendung darf nur unter der Aufsicht eines Önologen oder Technikers und in Anlagen erfolgen, die von den Behörden des Mitgliedstaats zugelassen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Harze verwendet werden. Die Behörden bestimmen die den zugelassenen Önologen und Technikern obliegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Analysemethode zur Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen:

1.
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen. Die Lässigkeit organischer Substanz wird durch die nachstehend beschriebene Methode bestimmt.

3.
PRINZIP

Perkolieren geeigneter Lösungsmittel durch zur Untersuchung vorbereitete Harze und gravimetrische Bestimmung der Masse der herausgelösten organischen Substanz.

4.
REAGENZIEN

Alle Reagenzien müssen analysenreine Qualität besitzen. Lösungsmittel:
4.1.
Destilliertes Wasser oder entionisiertes Wasser gleichwertiger Reinheit.
4.2.
Ethanollösung 15 % v/v; Herstellung der Lösung durch Mischen von 15 Volumen absolutes Ethanol mit 85 Volumen Wasser (Nummer 4.1)
4.3.
Essigsäurelösung 5 % m/m; Herstellung der Lösung durch Mischung von 5 Masseteilen Eisessigsäure mit 95 Masseteilen Wasser (Nummer 4.1)

5.
GERÄTE

5.1.
Ionenaustausch-Chromatografiesäulen
5.2.
Messkolben 2 l
5.3.
Verdampfungsschalen, hitzeresistent für Muffelofentemperaturen von 850 °C
5.4.
Trockenofen, thermostatisch kontrolliert auf 105 ± 2 °C
5.5.
Muffelofen, thermostatisch kontrolliert auf 850 ± 25 °C
5.6.
Analysenwaage, Genauigkeit 0,1 mg
5.7.
Verdampfer: Heizplatte oder Infrarotverdampfer

6.
VERFAHREN

6.1.
In drei Ionenaustausch-Chromatografiesäulen (Nummer 5.1) werden jeweils 50 ml des zu prüfenden Ionenaustauschharzes nach Waschen und Behandeln gemäß Anweisung des Herstellers für Harze zur Verwendung im Lebensmittelsektor eingegeben.
6.2.
Für die anionischen Austauschharze lässt man die drei Extraktionslösungen (Nummern 4.1, 4.2 und 4.3) getrennt durch die gemäß Nummer 6.1 präparierten Säulen mit einem Durchsatz von 350 bis 450 ml/h perkolieren. Der erste Liter des Eluats aus jeder Säule wird verworfen, die nächsten 2 Liter werden in Messkolben (Nummer 5.2) aufgefangen. Für die kationischen Austauschharze lässt man nur die zwei Lösungen gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 durch die zu diesem Zweck präparierten Säulen perkolieren.
6.3.
Die drei Eluate lässt man auf einer Heizplatte oder unter dem Infrarotverdampfer (Nummer 5.7) in getrennten Verdampfungsschalen (Nummer 5.3), die vorab gewaschen und gewogen (m0) wurden, verdampfen. Die Schalen werden in den Trockenofen (Nummer 5.4) eingesetzt, bis die Rückstände bis zur konstanten Masse (m1) getrocknet sind.
6.4.
Nach Aufzeichnung der so erhaltenen konstanten Masse (Nummer 6.3) werden die Trockenrückstände im Muffelofen (Nummer 5.5) bis zur konstanten Masse verascht (m2).
6.5.
Berechnung der durch Stofflässigkeit abgegebenen organischen Substanz (Nummer 7.1). Ist das Ergebnis größer als 1 mg/l, so ist ein Blindtest der Reagenzien durchzuführen und der Gehalt an abgegebener organischer Substanz erneut zu berechnen.
Der Blindtest sollte durch Wiederholung der Vorschriften der Nummern 6.3 und 6.4, jedoch unter Verwendung von 2 Liter Lösung durchgeführt werden, um Massen von m3 und m4 nach den Vorschriften der Nummer 6.3 bzw. 6.4 zu erhalten.

7.
DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE

7.1.
Berechnungsformel und Berechnung der Ergebnisse

Die aus den Ionenaustauschharzen herausgelöste organische Substanz wird in mg/1 mittels folgender Formel berechnet:

500 (m1 — m2)

wobei m1 und m2 die ermittelten Massenwerte sind.

Das berichtigte Gewicht der aus den Ionenaustauschharzen herausgelösten organischen Substanz wird in mg/l mittels folgender Formel berechnet:

500 (m1 — m2 — m3 + m4)

wobei m1, m2, m3 und m4 die ermittelten Massenwerte sind.

7.2.
Der Unterschied der Ergebnisse zwischen zwei an derselben Probe parallel durchgeführten Bestimmungen darf 0,2 mg/l nicht überschreiten.

Anlage 4

Kaliumhexacyanoferrat

Calciumphytat

DL-Weinsäure

Die Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat und von Calciumphytat gemäß Tabelle 2 Nummern 6.5 und 6.6 dieses Anhangs bzw. die Verwendung von DL-Weinsäure gemäß Tabelle 2 Nummer 6.9 dieses Anhangs ist nur zugelassen, wenn diese Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Behandlung durchgeführt wird, zugelassen ist, und dessen Verantwortlichkeiten gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden. Nach der Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat oder Calciumphytat muss der Wein Spuren von Eisen aufweisen. Für die Kontrolle der Verwendung des in Absatz 1 genannten Produkts gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich erlassenen Vorschriften.

Anlage 5

Vorschriften für die Behandlung durch Elektrodialyse

Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Calciumtartrat (sowie anderer Calciumsalze) in Wein durch Entfernen überschüssiger Ionen aus Wein über anionenpermeable und kationenpermeable Membranen unter Einwirkung eines elektrischen Feldes.

1.
VORSCHRIFTEN FÜR MEMBRANEN

1.1.
Die Membranen werden abwechselnd zu einer pressfilterartigen Zelle oder zu jeglichem anderen geeigneten System zusammengeschaltet, die/das aus einer Dialysierzelle für Wein und einer Anreicherungszelle für Spülflüssigkeit besteht.
1.2.
Die kationenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Kationen und insbesondere von K+ und Ca++ konzipiert sein.
1.3.
Die anionenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Anionen und insbesondere von Tartratanionen konzipiert sein.
1.4.
Die Membranen dürfen keine übermäßige Veränderung der physikalisch-chemischen Zusammensetzung und der sensorischen Merkmale des Weins hervorrufen. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Sie müssen nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis aus Materialien gefertigt worden sein, die gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 10/2011 zur Herstellung von Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

der Anwender der Elektrodialyseanlage muss nachweisen, dass die verwendeten Membranen die vorstehenden Eigenschaften aufweisen und die Austauschtätigkeiten von spezialisiertem Personal vorgenommen wurden;

sie dürfen keine Stoffe in einer Menge freisetzen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder bei einem Lebensmittel Fremdgeschmack oder Fremdgeruch hervorruft, und sie müssen den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprechen;

ihre Verwendung darf keine Interaktionen zwischen den Bestandteilen der Membran und Weininhaltsstoffen hervorrufen, die in dem behandelten Produkt neue Verbindungen entstehen lassen, die toxikologische Auswirkungen haben könnten.

Die Stabilität neuer Elektrodialysemembranen ist mithilfe eines Simulators, der der physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Weins Rechnung trägt, festzustellen, um die etwaige Migration bestimmter Stoffe, die aus der Elektrodialysemembran stammen, zu untersuchen. Folgende Versuchsmethode wird empfohlen: Als Simulator wird eine wässrige alkoholische Lösung, die auf den pH-Wert und die Leitfähigkeit des Weins abgepuffert ist, mit folgender Zusammensetzung verwendet:

Ethanol, absolut: 11 l

Kaliumhydrogentartrat: 380 g

Kaliumchlorid: 60 g

konzentrierte Schwefelsäure: 5 ml

destilliertes Wasser: für 100 l.

Diese Lösung wird für Migrationsversuche im geschlossenen Kreislauf über eine Elektrodialyse-Mehrfachzelle, an der eine Spannung von 1 Volt/Zelle liegt, in einer Menge von 50 l/m2 Membranfläche bis zu einer Entmineralisierung von 50 % verwendet. Für den Spülkreislauf wird eine Kaliumchloridlösung von 5 g/l verwendet. Die Diffusionsstoffe werden sowohl im Simulator als auch im Elektrodialysestrom bestimmt. Die organischen Moleküle, aus denen sich die Membran zusammensetzt und die geeignet sind, in die behandelte Lösung überzutreten, werden bestimmt. Für jeden dieser Stoffe wird eine gesonderte Bestimmung durch ein zugelassenes Labor durchgeführt. Der im Simulator auftretende Gehalt muss für alle vorgefundenen Verbindungen insgesamt geringer als 50 μg/l sein. Generell gelten für diese Membranen die allgemeinen Vorschriften über die Überwachung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

2.
VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER MEMBRANEN

Das zur Weinstein-Elektrodialyse verwendete Membranpaar ist so definiert, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Verringerung des pH-Werts des behandelten Weins darf nicht größer sein als 0,3 pH-Punkte;

der Verlust an flüchtiger Säure muss geringer sein als 0,12 g/l (2 meq, in Essigsäure ausgedrückt);

die Elektrodialysebehandlung wirkt sich nicht auf die nichtionischen Weininhaltsstoffe wie Phenole und Polysaccharide aus;

die Diffusion kleiner Moleküle wie Ethanol ist gering und bewirkt keine Verringerung des Ethanolgehalts um mehr als 0,1 % vol;

Pflege und Reinigung dieser Membranen ist mit den dafür zulässigen Techniken und den zur Behandlung von Lebensmitteln zugelassenen Stoffen durchzuführen;

die Membranen werden gekennzeichnet, damit die Einhaltung der Reihenfolge bei der Zusammenschaltung überprüft werden kann;

das verwendete Material wird von einer Steuereinrichtung gesteuert, die der jedem Wein eigenen Instabilität Rechnung trägt, sodass nur der Überschuss an Kaliumhydrogentartrat und Calciumsalzen entfernt wird;

die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

Anlage 6

Vorschriften für Urease

1.
Internationale Codes für Urease: EC 3-5-1-5, CAS Nr.: 9002-13-5.
2.
Aktivität: Urease (wirkt in saurem Milieu), baut Harnstoff zu Ammoniak und Kohlendioxid ab. Die angegebene Aktivität liegt bei mindestens 5 Einheiten/mg, wobei 1 Einheit definiert ist als die Enzymmenge, die bei einer Harnstoffkonzentration von 5 g/l (pH4) und 37 °C ein μΜοl Ammoniak pro Minute freisetzt.
3.
Ursprung: Lactobacillus fermentum.
4.
Anwendungsbereich: Abbau von Harnstoff in Weinen, die länger gelagert werden sollen, wenn die Harnstoff-Ausgangskonzentration über 1 mg/l liegt.
5.
Höchstmenge: 75 mg der enzymatischen Zubereitung pro Liter des behandelten Weins, wobei 375 Einheiten Urease pro Liter nicht überschritten werden dürfen. Am Ende der Behandlung muss die verbleibende enzymatische Wirkung durch Filtern des Weins (Durchmesser der Poren kleiner als 1 μm) aufgehoben werden.
6.
Chemische und mikrobiologische Reinheit:

Verlust durch Trocknung weniger als 10 %
Schwermetalle weniger als 30 ppm
Pb weniger als 10 ppm
As weniger als 2 ppm
Coliforme insgesamt nicht nachweisbar
Salmonella spp. keine in einer Probe von 25 g
aerobe Keime insgesamt: weniger als 5 × 104 Keime/g

Die für die Behandlung von Wein zulässige Urease muss unter ähnlichen Bedingungen hergestellt werden wie die Urease, zu der der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss am 10. Dezember 1998 eine Stellungnahme (Opinion on the use of urease prepared from Lactobacillus fermentum in wine production) abgegeben hat.

Anlage 7

Vorschriften für Eichenholzstücke

GEGENSTAND, HERKUNFT UND ANWENDUNGSBEREICH

Die Eichenholzstücke werden für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost verwendet, um bestimmte Merkmale des Eichenholzes auf den Wein zu übertragen. Die Holzstücke müssen ausschließlich von Quercus-Arten stammen. Sie werden entweder naturbelassen oder leicht, mäßig oder stark erhitzt, dürfen jedoch keine — auch oberflächliche — Verbrennung aufweisen und weder verkohlt noch brüchig sein. Sie dürfen außer Erhitzen keiner chemischen, enzymatischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und mit keinen Stoffen versetzt werden, welche die natürliche Aromakraft oder die extrahierbaren Phenolbestandteile erhöhen.

ETIKETTIERUNG

Auf dem Etikett müssen die Herkunft der Eichensorte(n) sowie die Intensität der etwaigen Erhitzung, die Lagerbedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen angegeben sein.

ABMESSUNGEN

Die Stücke müssen so groß sein, dass mindestens 95 % der Masse im 2-mm-Sieb (9 mesh) zurückgehalten werden.

REINHEIT

Die Eichenholzstücke dürfen keine Substanzen in Konzentrationen absondern, die gesundheitsschädlich sein könnten. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

Anlage 8

Vorschriften für die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts von Wein

Durch die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts (nachstehend „die Behandlung” ) soll der zu hohe Ethanolgehalt des Weins verringert werden, um einen ausgewogeneren Geschmack zu erzielen. Vorschriften:
1.
Die Ziele können durch ein einziges oder die Kombination mehrerer Trennverfahren erreicht werden.
2.
Die behandelten Weine dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein.
3.
Der Entzug von Alkohol aus dem Wein darf nicht zur Anwendung kommen, wenn eines der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an einem der bei der Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Weinbauerzeugnisse angewandt wurde.
4.
Der Alkoholgehalt darf um höchstens 20 % verringert werden, und der Gesamtalkoholgehalt des Enderzeugnisses muss dem in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Gehalt entsprechen.
5.
Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
6.
Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.
7.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass den zuständigen Behörden die Behandlung vorab gemeldet werden muss.

Anlage 9

Vorschriften für die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung

Durch die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts (nachstehend „die Behandlung” ) soll einem Most durch Membrankopplung, bei der Mikrofiltration oder Ultrafiltration mit Nanofiltration oder Umkehrosmose kombiniert wird, Zucker entzogen werden. Vorschriften:
1.
Die Behandlung führt zu einer Verringerung des Volumens, je nach Menge und Zuckergehalt der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung.
2.
Durch die Verfahren muss der jeweilige Gehalt der Mostbestandteile — außer Zucker — erhalten bleiben.
3.
Erfolgt eine Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost, darf keine Korrektur des Alkoholgehalts der daraus hergestellten Weine vorgenommen werden.
4.
Die Behandlung darf nicht mit einem der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kombiniert werden.
5.
Die zu behandelnde Menge Most wird anhand der angestrebten Senkung des Zuckergehalts bestimmt.
6.
Der erste Schritt dient einerseits dazu, den Most für den zweiten Konzentrationsschritt vorzubereiten, und andererseits dazu, die Makromoleküle, die über der Ausschlussgrenze der Membran liegen, zu erhalten. Dieser Schritt kann durch Ultrafiltration erfolgen.
7.
Das im ersten Schritt der Behandlung gewonnene Permeat wird anschließend durch Nanofiltration oder Umkehrosmose konzentriert.

Das ursprünglich enthaltene Wasser und die organischen Säuren, die insbesondere durch die Nanofiltration nicht zurückgehalten wurden, können dem behandelten Most wieder zugeführt werden.

8.
Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker.
9.
Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex entsprechen.

Anlage 10

Vorschriften für die Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol

Ziel der Behandlung ist die Verringerung des Gehalts an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol mikrobiellen Ursprungs, der einen organoleptischen Fehler darstellt und die Aromen des Weins überdeckt. Vorschriften:
1.
Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
2.
Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.
3.
Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex entsprechen.

TEIL B

A.
SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE

1.
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a)
150 mg/l bei Rotwein;
b)
200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

2.
Unbeschadet der Nummer 1 Buchstaben a und b erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a)
200 mg/l bei Rotwein;
b)
250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
c)
300 mg/l bei:

Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnung „Spätlese” verwendet werden darf;

Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire für Weine mit der Bezeichnung „moelleux” , Premières Côtes de Bordeaux, Côtes de Bergerac, Côtes de Montravel, Gaillac, gefolgt durch die Angabe „doux” oder „vendanges tardives” , Rosette und Savennières;

Weißwein, für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen Allela, Navarra, Penedès, Tarragona und Valencia verwendet werden dürfen, und Wein mit Ursprung in der Comunidad Autónoma del Pais Vasco, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der als „vendimia tardía” bezeichnet wird;

Süßwein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Binissalem-Mallorca” verwendet werden darf;

Wein aus überreifen Trauben und aus eingetrockneten Trauben, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Málaga” verwendet werden darf und der einen Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat;

Wein mit Ursprung im Vereinigten Königreich, der nach britischem Recht erzeugt wurde und einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat;

Wein aus in Ungarn mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Tokaji” , der nach den ungarischen Bestimmungen als „Tokaji édes szamorodni” oder „Tokaji zàraz szamorodni” bezeichnet wird;

Wein, für den eine der geschützten Ursprungsbezeichnungen „Loazzolo” , „Alto Adige” und „Trentino” verwendet werden darf und der mit den Angaben „passito” und „vendemmia tardiva” oder einer dieser Angaben bezeichnet wird;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Colli orientali del Friuli” zusammen mit der Angabe „Picolit” verwendet werden darf;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Moscato di Pantelleria naturale” oder „Moscato di Pantelleria” verwendet werden darf;

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Bezeichnung „pozdní sběr” verwendet werden darf;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „neskorý zber” bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajské samorodné suché” oder „Tokajské samorodné sladké” verwendet werden darf;

Weißwein mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen, der einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat:

Franche-Comté,

Coteaux de l’Auxois,

Saône-et-Loire,

Ardèche,

Collines rhodaniennes,

Comté Tolosan,

Côtes de Gascogne,

Gers,

Côtes du Lot,

Côtes du Tarn,

Vins de la Corrèze,

Ile de Beauté,

Pays d’Oc,

Côtes de Thau,

Val de Loire,

Méditerranée,

Comtés rhodaniens,

Côtes de Thongue,

Côte Vermeille,

Agenais,

Landes,

Vins des Allobroges,

Var;

Weißwein mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen, der einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einem Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat:

Franche-Comté,

Coteaux de l'Auxois,

Saône-et-Loire,

Coteaux de l'Ardèche,

Collines rhodaniennes,

Comté Tolosan,

Côtes de Gascogne,

Gers,

Lot,

Côtes du Tarn,

Corrèze,

Ile de Beauté,

Oc,

Thau,

Val de Loire,

Méditerranée,

Comtés rhodaniens,

Côtes de Thongue,

Côte Vermeille,

Agenais,

Landes,

Allobrogie,

Var;

Süßwein mit Ursprung in Griechenland, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Άγιο Όρος (Mount Athos — Holy Mount Athos — Holy Mountain Athos — Mont Athos — Άγιο Όρος Άθως),

Αργολίδα (Αrgolida),

Αχαΐα (Achaia),

Επανομή (Epanomi),

Κυκλάδες (Cyclades),

Λακωνία (Lakonia),

Πιερία (Pieria),

Τύρναβος (Tyrnavos),

Φλώρινα (Florina);

Süßwein mit Ursprung in Zypern, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützte Ursprungsbezeichnung Κουμανδαρία (Commandaria) verwendet werden darf;

Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Zypern, der einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Τοπικός Οίνος Λεμεσός (Regional wine of Lemesos),

Τοπικός Οίνος Πάφος (Regional wine of Pafos),

Τοπικός Οίνος Λάρνακα (Regional wine of Larnaka),

Τοπικός Οίνος Λευκωσία (Regional wine of Lefkosia);

Wein mit Ursprung in Malta, der einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Malta” und „Gozo” verwendet werden dürfen;

Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino KZP — desertno vino” (bei einem Zuckergehalt von mehr als 50 g/l) oder „vrhunsko vino KZP — kasna berba” bezeichnet wird;

Wein aus eingetrockneten Trauben mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ponikve” , wenn der Zuckergehalt mehr als 50 g/l beträgt;

Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Muškat momjanski/Moscato di Momiano” , der mit der Angabe „kvalitetno vino KZP — desertno vino” oder „vrhunsko vino KZP — desertno vino” bezeichnet wird, wenn der Zuckergehalt mehr als 50 g/l beträgt;

d)
350 mg/l bei:

Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnung „Auslese” verwendet werden darf;

rumänischem Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Murfatlar, Cotnari, Târnave, Pietroasa, Valea Călugărească;

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Angabe „výběr z hroznů” verwendet werden darf;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „výber z hrozna” bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajský másláš” oder „Tokajský forditáš” verwendet werden darf;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — izbor” bezeichnet wird;

Wein, für den der traditionelle Begriff „Késői szüretelésű bor” verwendet werden darf;

Wein des Typs „Aleatico” aus Italien, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pergola” sowie der traditionelle Begriff „passito” verwendet werden dürfen;

Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — izborna berba” bezeichnet wird;

Wein aus Ungarn, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der nach den ungarischen Bestimmungen als „Válogatott szüretelésű bor” oder „Főbor” bezeichnet wird;

e)
400mg/l bei:

Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnungen „Beerenauslese” , „Ausbruch” , „Ausbruchwein” , „Trockenbeerenauslese” , „Strohwein” , „Schilfwein” und „Eiswein” verwendet werden dürfen;

Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Sauternes, Barsac, Cadillac, Cérons, Loupiac, Sainte-Croix-du-Mont, Monbazillac, Bonnezeaux, Quarts de Chaume, Coteaux du Layon, Coteaux de l'Aubance, Graves Supérieures, Sainte-Foy Bordeaux, Haut-Montravel, Saussignac, Jurançon, außer gefolgt durch die Angabe „sec” , Anjou-Coteaux de la Loire, Coteaux du Layon, gefolgt durch den Namen der Ursprungsgemeinde, Chaume, Coteaux de Saumur, Coteaux du Layon, gefolgt durch die Angabe „premier cru” und ergänzt durch die ergänzende geografische Bezeichnung „Chaume” , Pacherenc du Vic Bilh, außer gefolgt durch die Angabe „sec” , Alsace und Alsace grand cru, gefolgt durch die Angabe „vendanges tardives” oder „sélection de grains nobles” ;

Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, der einen in Zucker berechneten Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf:

Δαφνές (Dafnes),

Λήμνος (Limnos),

Malvasia Πάρος (Malvasia Paros),

Malvasia Σητείας (Malvasia Sitia),

Malvasia Χάνδακας — Candia,

Μονεμβασία- Malvasia (Monemvasia — Malvasia),

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat of Kefalonia — Muscat de Céphalonie),

Μοσχάτος Λήμνου (Muscat of Limnos),

Μοσχάτο Πατρών (Muscat of Patra),

Μοσχάτος Ρίου Πάτρας (Muscat of Rio Patra),

Μοσχάτος Ρόδου (Muscat of Rodos),

Νεμέα (Nemea),

Σάμος (Samos),

Σαντορίνη (Santorini),

Σητεία (Sitia),

und Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Άγιο Όρος (Mount Athos — Holy Mount Athos — Holy Mountain Athos — Mont Athos — Άγιο Όρος Άθως),

Αιγαίο Πέλαγος (Aegean Sea — Aigaio Pelagos),

Δράμα (Drama),

Ηράκλειο (Iraklio),

Καστοριά (Kastoria),

Κρήτη (Crete),

Μακεδονία (Macedonia),

Ρέθυμνο (Rethimno),

Σιάτιστα (Siatista),

Στερεά Ελλάδα (Sterea Ellada),

Χανιά (Chania);

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Bezeichnungen „výběr z bobulí” , „výběr z cibéb” , „ledové víno” oder „slámové víno” verwendet werden dürfen;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „bobuľový výber” , „hrozienkový výber” , „cibébový výber” , „ľadové víno” oder „slamové víno” bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajský výber” , „Tokajská esencia” oder „Tokajská výberová esencia” verwendet werden darf;

Wein aus Ungarn, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der nach den ungarischen Bestimmungen als „Tokaji máslás” , „Tokaji fordítás” , „Tokaji aszúeszencia” , „Tokaji eszencia” , „Tokaji aszú” , „Töppedt szőlőből készült bor” oder „Jégbor” bezeichnet wird;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Albana di Romagna” verwendet werden darf und der mit der Angabe „passito” bezeichnet wird;

luxemburgischem Wein, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vendanges tardives” , „vin de glace” oder „vin de paille” bezeichnet wird;

Wein aus Portugal, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe verwendet werden darf, gefolgt durch die Angabe „colheita tardia” ;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit den Angaben „vrhunsko vino ZGP — jagodni izbor” , „vrhunsko vino ZGP — ledeno vino” , „vrhunsko vino ZGP — suhi jagodni izbor” oder „vrhunsko vino ZGP — slamno vino (vino iz sušenega grozdja)” bezeichnet wird;

Wein mit Ursprung in Kanada, der als „Icewine” bezeichnet werden darf;

Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino KZP — izborna berba bobica” , „vrhunsko vino KZP — izborna berba prosušenih bobica” oder „vrhunsko vino KZP — ledeno vino” bezeichnet wird.

3.
Die Verzeichnisse der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Nummer 2 Buchstaben c, d und e können geändert werden, um neue Weine aufzunehmen oder wenn die Bedingungen für die Erzeugung der betreffenden Weine geändert werden oder ihre Ursprungsbezeichnung oder ihre geografische Angabe geändert wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung und stellen alle erforderlichen technischen Informationen für die betreffenden Weine bereit, einschließlich ihrer Produktspezifikationen und der jährlich erzeugten Mengen.
4.
In Jahren, in denen die Witterungsbedingungen dies ausnahmsweise erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für auf bestimmten Weinanbauflächen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit, wobei sie das Jahr sowie die betreffenden Weinbauflächen und Weine angeben und nachweisen, dass die Witterungsverhältnisse die Erhöhung erforderlich machen. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website.
5.
Die Mitgliedstaaten dürfen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Bestimmungen anwenden.

B.
SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER LIKÖRWEINE

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a)
150 mg/l, wenn der Zuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt;
b)
200 mg/l, wenn der Zuckergehalt 5 g/l oder mehr beträgt.

C.
SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER SCHAUMWEINE

1.
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a)
185 mg/l für alle Kategorien von Qualitätsschaumwein und
b)
235 mg/l für die übrigen Schaumweine.

2.
Wenn es die Witterungsverhältnisse auf bestimmten Weinanbauflächen der Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten für die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid um höchstens 40 mg/l erhöht wird, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden.

TEIL C

1.
Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)
18 Milliäquivalent je Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost,
b)
18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Rosewein oder
c)
20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.

2.
Die in Nummer 1 genannten Gehalte gelten

a)
für Erzeugnisse aus in der Union geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,
b)
für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen ab dem Eintritt in das geografische Gebiet der Union.

3.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den unter Nummer 1 genannten Obergrenzen gewähren:

a)
für bestimmte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, wenn diese

einen Ausbauprozess von mindestens zwei Jahren durchlaufen haben oder

nach besonderen Verfahren hergestellt wurden;

b)
für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website.

TEIL D

1.
Die Süßung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse erfolgt:

a)
Traubenmost,
b)
konzentriertem Traubenmost,
c)
rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.

Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden.

2.
Die Süßung von eingeführtem Wein, der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und durch eine geografische Angabe bezeichnet ist, ist im Gebiet der Union untersagt. Die Süßung von anderem eingeführtem Wein unterliegt den Bedingungen, die auch für in der Union erzeugte Weine gelten.
3.
Die Süßung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf von einem Mitgliedstaat nur zugelassen werden, wenn sie folgendermaßen vorgenommen wird:

a)
unter Einhaltung der anderweitig in diesem Anhang festgelegten Bedingungen und Grenzwerte;
b)
innerhalb der Region, aus der der betreffende Wein stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe dieser Region.

Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost gemäß Nummer 1 müssen aus derselben Region stammen wie der Wein, für dessen Süßung sie verwendet werden.

4.
Die Süßung von Wein ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Großhandels zulässig.

Fußnote(n):

(1)

Die in Klammern gesetzte Jahreszahl nach dem Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex der önologischen Verfahren gibt die Version des Dossiers an, die von der Union als zugelassenes önologisches Verfahren nach Maßgabe der in dieser Tabelle aufgeführten Bedingungen und Grenzwerte genehmigt wurde.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(4)

Falls nicht auf alle Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar.

(5)

Die in Klammern gesetzte Jahreszahl nach dem Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex der önologischen Verfahren gibt die Version des Dossiers an, die von der Union als zugelassenes önologisches Verfahren nach Maßgabe der in dieser Tabelle aufgeführten Bedingungen und Grenzwerte genehmigt wurde.

(6)

Als Verarbeitungshilfsstoffe verwendete Stoffe gemäß Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(7)

Die zugelassenen önologischen Stoffe sind gemäß den Bestimmungen der in Spalte 3 genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren zu verwenden, sofern keine weiteren in dieser Spalte festgelegten Bedingungen und Grenzwerte gelten.

(8)

Falls nicht auf alle Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar.

(9)

Die in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 genannten Ammoniumsalze können auch in Kombination bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l bzw. von 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein verwendet werden. Für das in Nummer 4.4 genannte Ammoniumsalz darf jedoch der Grenzwert in Nummer 4.4 nicht überschritten werden.

(10)

Vgl. auch Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung.

(11)

Wenn sie als Zusatzstoffe gemäß Anhang I Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet werden.

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