Artikel 3 VO (EU) 2019/935

Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts

(1) Mitgliedstaaten, die eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (in % vol) gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigen, teilen dies der Kommission innerhalb eines Monats nach Genehmigungserteilung für die Abweichung mit. In der Mitteilung geben die Mitgliedstaaten die Gebiete und die Sorten an, für die der Beschluss gilt, und übermitteln Daten und Nachweise, die belegen, dass in den betreffenden Gebieten außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse geherrscht haben.

(2) Die Mitteilung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(2).

(3) Anschließend teilt die Kommission dies den anderen Mitgliedstaaten mit.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

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