Artikel 1 VO (EU) 2019/936

Teil 1 Nummer 10 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 erhält folgende Fassung:

„Wenn eine Maßnahme oder eine Art von Vorhaben mit einem spezifischen ELER-Beteiligungssatz zu den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beiträgt, sind die Beteiligungssätze für Finanzinstrumente und andere Vorhaben sowie ein vorläufiger ELER-Betrag, der der geplanten Beteiligung am Finanzinstrument entspricht, in der Tabelle separat anzugeben.”

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