Artikel 3 VO (EU) 2019/936

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf die gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten Finanzinstrumente werden die Ausgaben für die Bezugszeiträume gemäß Unterabsatz 1 gemeldet, sobald die Bedingungen für jeden weiteren Antrag auf Zwischenzahlung gemäß Artikel 41 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind.”

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