Artikel 11 VO (EU) 2019/941

Inhalt der Risikovorsorgepläne – nationale Maßnahmen

(1) Der Risikovorsorgeplan eines jeden Mitgliedstaats muss alle geplanten oder getroffenen nationalen Maßnahmen zur Prävention, Vorbereitung und Eindämmung der gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten Stromversorgungskrisen sowie zur Vorsorge für solche Krisen enthalten. In dem Risikovorsorgeplan müssen die Mitgliedstaaten mindestens

a)
eine Zusammenfassung der Szenarien von Stromversorgungskrisen beinhalten, die gemäß den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Verfahren für die maßgeblichen Mitgliedstaaten und die Region bestimmt wurden,
b)
die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde festlegen und darlegen, welche Aufgaben gegebenenfalls anderen Einrichtungen übertragen wurden,
c)
die nationalen Maßnahmen zur Prävention und Vorbereitung für die gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten Risiken beschreiben,
d)
eine nationale Krisenkoordinierungsstelle benennen und deren Aufgaben festlegen,
e)
die in Stromversorgungskrisen anzuwendenden Verfahren detailliert festlegen, einschließlich der entsprechenden Pläne für den Informationsfluss,
f)
aufzeigen, wie marktbasierte – insbesondere nachfrage- und angebotsseitige – Maßnahmen zur Bewältigung von Stromversorgungskrisen beitragen können,
g)
in Stromversorgungskrisen möglicherweise anzuwendende nicht marktbasierte Maßnahmen aufführen, und dabei die Auslöser, die Bedingungen und die Verfahren für ihre Anwendung angeben und begründen, warum sie den in Artikel 16 festgelegten Anforderungen sowie den regionalen und bilateralen Maßnahmen entsprechen,
h)
einen Rahmen für den manuellen Lastabwurf vorlegen, in dem aufgezeigt wird, unter welchen Umständen Last abzuwerfen ist, und in dem hinsichtlich der öffentlichen und persönlichen Sicherheit festgelegt wird, welche Kategorien von Stromverbrauchern nach nationalem Recht einen besonderen Schutz vor einer Netztrennung beanspruchen können, wobei die Notwendigkeit dieses Schutzes zu begründen ist und angegeben wird, wie die Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber der betroffenen Mitgliedstaaten den Verbrauch senken sollen,
i)
die Mechanismen zur Information der Öffentlichkeit über Stromversorgungskrisen beschreiben,
j)
die zur Umsetzung und Durchsetzung der gemäß Artikel 12 vereinbarten regionalen und, falls zutreffend, bilateralen Maßnahmen erforderlichen nationalen Maßnahmen beschreiben,
k)
Angaben zu damit zusammenhängenden und notwendigen Plänen für die Entwicklung des künftigen Netzes machen, die dazu beitragen sollen, die Folgen der bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen zu bewältigen.

2. Die nationalen Maßnahmen müssen den nach Maßgabe von Artikel 12 vereinbarten regionalen und, falls zutreffend, bilateralen Maßnahmen vollständig Rechnung tragen und dürfen weder die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes noch die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährden.

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