Artikel 9 VO (EU) 2019/941

Kurzfristige und saisonale Abschätzungen der Angemessenheit

(1) Allen kurzfristigen Abschätzungen der Angemessenheit liegt unabhängig davon, ob sie auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene stattfinden, die nach Artikel 8 entwickelte Methode zugrunde.

(2) ENTSO (Strom) nimmt gemäß der nach Maßgabe von Artikel 8 entwickelten Methode saisonale Abschätzungen der Angemessenheit vor. Es veröffentlicht die Abschätzungen der Angemessenheit für den Winter bis spätestens 1. Dezember und für den Sommer bis spätestens 1. Juni jeden Jahres. Es kann Aufgaben im Zusammenhang mit den Abschätzungen der Angemessenheit an die regionalen Koordinierungszentren delegieren. Es legt die Abschätzung der Angemessenheit in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom” vor, die gegebenenfalls zu den Ergebnissen Empfehlungen abgeben kann

(3) Die regionalen Koordinierungszentren führen auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 angenommenen Methode die Abschätzungen der Angemessenheit auf Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Basis gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 durch.

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