Präambel VO (EU) 2019/941

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Elektrizitätssektor der Union vollziehen sich derzeit tiefgreifende Veränderungen, die durch den Übergang zu dezentraleren Märkten mit mehr Marktteilnehmern, einem höheren Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und besser miteinander verbundenen Systemen gekennzeichnet sind. Das Ziel der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sowie der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) ist es daher, den Rechtsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union zu verbessern, um im Interesse der Unternehmen und der Unionsbürger eine optimale Funktionsweise der Märkte und Netze sicherzustellen. Diese Verordnung soll zur Umsetzung der Ziele der Energieunion beitragen, zu denen vor allem die Energieversorgungssicherheit, die Solidarität, das Vertrauen und eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik zählen.
(2)
Gut funktionierende Märkte und Systeme mit geeigneten Stromverbindungsleitungen sind die beste Garantie für Stromversorgungssicherheit. Doch selbst im Falle gut funktionierender und miteinander verbundener Märkte und Systeme lässt sich das Risiko von Stromversorgungskrisen, etwa aufgrund von Naturkatastrophen wie extremen Wetterbedingungen, böswilligen Angriffen oder einer Brennstoffknappheit, nie ganz ausschließen. Die Folgen solcher Stromversorgungskrisen reichen oft über Landesgrenzen hinaus. Auch die Auswirkungen ursprünglich lokal begrenzter Krisen können sich schnell über Grenzen hinweg ausbreiten. Einige extreme Bedingungen wie Kälte- oder Hitzeperioden oder Cyberangriffe können zudem ganze Regionen gleichzeitig treffen.
(3)
Angesichts vernetzter Strommärkte und -systeme können die Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen nicht als rein nationale Aufgabe verstanden werden. Das Potenzial regionaler Zusammenarbeit für effizientere und kostengünstigere Maßnahmen sollte besser ausgeschöpft werden. Im Sinne erhöhter Transparenz, Vertrauen und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bedarf es gemeinsamer Rahmenvorschriften und besser abgestimmter Verfahren, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und andere Akteure wirksam über Grenzen hinweg zusammenarbeiten können.
(4)
In der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) sind die notwendigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten festgelegt, mit denen die Stromversorgungssicherheit insgesamt sichergestellt werden soll. Die Bestimmungen dieser Richtlinie wurden durch nachfolgende Rechtsakte weitgehend ersetzt, insbesondere in Bezug auf die Organisation der Elektrizitätsmärkte in Hinblick auf die Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten, die Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber zur Gewährleistung der Systemstabilität und die Bereitstellung geeigneter Infrastrukturen. Die vorliegende Verordnung behandelt die konkrete Frage der Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen.
(5)
Die Verordnungen (EU) 2017/1485(7) und (EU) 2017/2196(8) der Kommission enthalten detaillierte Bestimmungen darüber, wie Übertragungsnetzbetreiber und andere maßgebliche Interessenträger handeln und zusammenarbeiten sollten, um die Systemsicherheit sicherzustellen. Durch diese technischen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die meisten Vorfälle im Stromnetz auf betrieblicher Ebene wirksam bewältigt werden können. Der Schwerpunkt der vorliegenden Verordnung liegt auf Stromversorgungskrisen in größerem Umfang und mit weitreichenderen Folgen. In ihr ist festgelegt, was die Mitgliedstaaten tun sollten, um diesen Krisen vorzubeugen, und welche Maßnahmen sie ergreifen können, falls die Bestimmungen für den Netzbetrieb allein nicht mehr ausreichen. Auch im Falle von Stromversorgungskrisen sollten die Bestimmungen für den Netzbetrieb vollständig eingehalten werden, und diese Verordnung sollte mit der Verordnung (EU) 2017/2196 in Einklang stehen.
(6)
Diese Verordnung enthält allgemeine Rahmenvorschriften zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie zu deren Prävention und Bewältigung, wobei die Transparenz bei der Vorsorge und während einer Stromversorgungskrise erhöht und sichergestellt wird, dass abgestimmte und wirksame Maßnahmen getroffen werden. Die Mitgliedstaaten werden darin zur solidarischen Zusammenarbeit auf regionaler und, falls zutreffend, bilateraler Ebene verpflichtet. Zudem enthält sie einen Rahmen für die wirksame Beobachtung der Stromversorgungssicherheit in der Union über die Koordinierungsgruppe „Strom” , die mit Beschluss der Kommission vom 15. November 2012(9) als Plattform für den Austausch von Informationen und die Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der Stromversorgungssicherheit, eingesetzt wurde. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Beobachtungsrahmen sollen zu einer besseren Risikovorsorge führen und gleichzeitig die Kosten senken. Darüber hinaus sollte mit dieser Verordnung der Elektrizitätsbinnenmarkt gefestigt werden, indem das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt wird und ungerechtfertigte staatliche Interventionen im Falle von Stromversorgungskrisen, insbesondere eine unangemessene Beschränkung grenzüberschreitender Stromflüsse und zonenübergreifender Übertragungskapazitäten, ausgeschlossen werden, wodurch auch das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte auf benachbarte Mitgliedstaaten verringert wird.
(7)
Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) enthält allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, die durch spezifische Bestimmungen zur Cybersicherheit in einem Netzkodex nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 ergänzt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ergänzt die Richtlinie (EU) 2016/1148 dahingehend, dass Cybervorfälle ordnungsgemäß als Risiko bestimmt und in den Risikovorsorgeplänen angemessene Maßnahmen zu ihrer Bewältigung vorgesehen werden.
(8)
Die Richtlinie 2008/114/EG des Rates(11) sieht ein Verfahren vor, mit dem die Sicherheit ausgewiesener europäischer kritischer Infrastrukturen, einschließlich bestimmter Strominfrastrukturen, verbessert werden soll. Die Richtlinie 2008/114/EG trägt zusammen mit der vorliegenden Verordnung zu einem umfassenden Konzept für die Energieversorgungssicherheit der Union bei.
(9)
Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Jahre Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene durchzuführen und ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene zu entwickeln und zu verfeinern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Maßnahmen zur Risikoprävention, -vorsorge und -planung sollten mit den breiter angelegten nationalen Risikobewertungen gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU für verschiedene Bedrohungen im Einklang stehen.
(10)
Zwar sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, in ihrem Hoheitsgebiet für Stromversorgungssicherheit zu sorgen, doch auch die Kommission und andere Akteure der Union sind im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten für die Stromversorgungssicherheit verantwortlich. Für die Stromversorgungssicherheit bedarf es einer wirksamen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie der maßgeblichen Interessenträger. Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber spielen für ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Stromsystem im Sinne der Artikel 31 und 40 der Richtlinie (EU) 2019/944 eine zentrale Rolle. Auch die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, im Rahmen der Aufgaben, die ihnen durch Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 übertragen werden, die Stromversorgungssicherheit sicherzustellen und zu beobachten. Die Mitgliedstaaten sollten eine bestehende oder neue Stelle als ihre zentrale zuständige nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde bestimmen, um sicherzustellen, dass alle Akteure transparent und integrativ einbezogen werden sowie Risikovorsorgepläne effizient ausgearbeitet und ordnungsgemäß umgesetzt werden, und um die Prävention und die nachträgliche Evaluierung von Stromversorgungskrisen sowie den Informationsaustausch in diesem Zusammenhang zu vereinfachen.
(11)
Ein gemeinsamer Ansatz für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Auffassung davon haben, was eine Stromversorgungskrise ist. Diese Verordnung sollte vor allem die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, damit diese feststellen können, ob eine Situation vorliegt, in der das potenzielle Risiko einer erheblichen Stromknappheit oder der Unmöglichkeit, Kunden mit Strom zu versorgen, besteht oder droht. Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)) und die Mitgliedstaaten sollten konkrete regionale bzw. nationale Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmen. Bei dieser Herangehensweise sollte sichergestellt sein, dass alle maßgeblichen Stromversorgungskrisen erfasst sind und den regionalen und nationalen Besonderheiten, wie der Netztopologie, dem Strommix, dem Umfang von Erzeugung und Verbrauch und der Bevölkerungsdichte, Rechnung getragen wird.
(12)
Ein gemeinsamer Ansatz für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise setzt auch voraus, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung von Risiken für die Stromversorgungssicherheit dieselben Methoden und Definitionen anwenden und in der Lage sind, ihre eigene Leistung und die ihrer Nachbarländer in diesem Bereich aussagekräftig zu vergleichen. In dieser Verordnung sind zwei Indikatoren zur Beobachtung der Stromversorgungssicherheit in der Union festgelegt: die voraussichtlich nicht bedienbare Last in GWh/Jahr und die Unterbrechungserwartung in Stunden/Jahr. Diese Indikatoren sind Teil der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene, die ENTSO (Strom) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 durchführt. Die Koordinierungsgruppe „Strom” sollte die Stromversorgungssicherheit anhand dieser Indikatoren regelmäßig beobachten. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) sollte diese Indikatoren bei der Berichterstattung über die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit, die sie in ihren jährlichen Berichten zur Beobachtung des Strommarktes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) vornimmt, ebenfalls nutzen.
(13)
Zur Sicherstellung der Kohärenz der Risikobewertungen auf eine Art und Weise, die zur Stärkung des Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Falle einer Stromversorgungskrise führt, bedarf es eines gemeinsamen Ansatzes für die Bestimmung von Risikoszenarien. ENTSO (Strom) sollte daher nach Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und in Zusammenarbeit mit ACER und der Koordinierungsgruppe „Strom” in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung eine gemeinsame Methode zur Risikoermittlung entwickeln und aktualisieren. Dabei sollte ENTSO (Strom) die Methode vorschlagen und ACER sie genehmigen. ACER hat der im Rahmen der Konsultation geäußerten Einschätzung der Koordinierungsgruppe „Strom” umfassend Rechnung zu tragen. ENTSO (Strom) sollte die gemeinsame Methode zur Risikoermittlung aktualisieren, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen.
(14)
Auf der Grundlage der gemeinsamen Methode zur Risikoermittlung sollte ENTSO (Strom) regelmäßig regionale Szenarien für Stromversorgungskrisen erstellen und aktualisieren und die wichtigsten Risiken für jede Region bestimmen, wie etwa extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, eine Brennstoffknappheit oder böswillige Angriffe. Bei der Betrachtung des Krisenszenarios einer Gasbrennstoffknappheit sollte das Risiko einer Gasversorgungsunterbrechung auf der Grundlage der vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) entwickelten Szenarien für eine Unterbrechung der Gasversorgung und einen Ausfall der Gasinfrastruktur bewertet werden. ENTSO (Strom) sollte den regionalen Koordinierungszentren, die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurden, Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen übertragen können. Diese übertragenen Aufgaben sollten unter der Aufsicht ENTSO (Strom) wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen auf der Grundlage regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmen und grundsätzlich alle vier Jahre aktualisieren. Diese Szenarien sollten die Basis für ihre Risikovorsorgepläne bilden. Wenn sie die Risiken auf nationaler Ebene bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten jegliche Risiken, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse der für die Stromversorgungssicherheit wesentlichen Infrastruktur bestehen, sowie alle getroffenen Maßnahmen beschreiben, mit denen diese Risiken begrenzt werden, wie allgemeine oder bereichsspezifische Investitionsprüfungsgesetze oder besondere Rechte für bestimmte Anteilseigner, und dabei auch angeben, warum sie diese Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig erachten.
(15)
Ein regionaler Ansatz für die Bestimmung von Risikoszenarien sowie für die Entwicklung von Präventions-, Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen sollte die Wirksamkeit der Maßnahmen und den Ressourceneinsatz erheblich verbessern. Darüber hinaus würde ein koordiniertes und vorab vereinbartes Konzept für die Versorgungssicherheit im Falle zeitgleich auftretender Stromversorgungskrisen eine abgestimmte Reaktion ermöglichen und das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte auf benachbarte Mitgliedstaaten gegenüber rein nationalen Maßnahmen verringern. Daher sieht diese Verordnung eine regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vor.
(16)
Die regionalen Koordinierungszentren sollten die Aufgaben mit regionaler Bedeutung wahrnehmen, die ihnen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/943 übertragen wurden. Damit sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen und eng mit den maßgeblichen nationalen Behörden zusammenarbeiten können, um größeren Vorfällen im Stromnetz vorzubeugen und diese einzudämmen, sollte die regionale Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung auf den Strukturen für die technische regionale Zusammenarbeit beruhen, d. h. auf den Gruppen von Mitgliedstaaten, die sich dasselbe regionale Koordinierungszentrum teilen. Die geografischen Regionen der regionalen Koordinierungszentren sind daher wichtig für die Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und für die Risikobewertungen. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb der Regionen jedoch Untergruppen bilden können, in denen sie im Hinblick auf konkrete regionale Maßnahmen zusammenarbeiten, und sollten diesbezüglich in bestehenden regionalen Kooperationsforen zusammenarbeiten können, da es äußerst wichtig ist, dass sie über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich im Falle einer Stromversorgungskrise gegenseitig Unterstützung zu leisten. Grund hierfür ist, dass nicht zwangsläufig alle Mitgliedstaaten in einer größeren Region im Falle einer Stromversorgungskrise in der Lage sind, einen anderen Mitgliedstaat mit Strom zu versorgen. Daher müssen nicht alle Mitgliedstaaten in einer Region regionale Vereinbarungen über konkrete regionale Maßnahmen schließen. Stattdessen sollten diejenigen Mitgliedstaaten derartige Vereinbarungen schließen, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gegenseitig Unterstützung zu leisten.
(17)
Die Verordnung (EU) 2019/943 sieht die Anwendung einer gemeinsamen Methode für die mittel- bis langfristige Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (vom Zehnjahreszeitbereich bis zum Year-Ahead-Zeitbereich) vor, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des möglichen Investitionsbedarfs auf einer transparenten und gemeinsam vereinbarten Grundlage erfolgen. Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene dient einem anderen Zweck als die kurzfristigen Abschätzungen der Angemessenheit, d. h. saisonale Abschätzungen der Angemessenheit (sechs Monate im Voraus) und Abschätzungen der Angemessenheit im Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Zeitbereich, mit denen mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Angemessenheit kurzfristig ermittelt werden sollen. Hinsichtlich der kurzfristigen Abschätzungen ist es erforderlich, einen gemeinsamen Ansatz für die Ermittlung möglicher Probleme im Zusammenhang mit der Angemessenheit festzulegen. ENTSO (Strom) sollte Abschätzungen der Angemessenheit für das Winter- und Sommerhalbjahr durchführen, um die Mitgliedstaaten und Übertragungsnetzbetreiber auf mögliche Risiken für die Stromversorgungssicherheit in den folgenden sechs Monaten aufmerksam zu machen. Zur Verbesserung dieser Abschätzungen der Angemessenheit sollte ENTSO (Strom), nach Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und in Zusammenarbeit mit ACER und der Koordinierungsgruppe „Strom” in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung, eine gemeinsame probabilistische Methode für sie entwickeln. ENTSO (Strom) sollte ACER Vorschläge für die Methode und ihre Aktualisierungen zur Genehmigung vorlegen. ACER hat der im Rahmen der Konsultation geäußerten Einschätzung der Koordinierungsgruppe „Strom” umfassend Rechnung zu tragen. ENTSO (Strom) sollte die Methode aktualisieren, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. ENTSO (Strom) sollte den regionalen Koordinierungszentren Aufgaben im Zusammenhang mit den saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit übertragen können, die diese übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht ENTSO (Strom) wahrnehmen sollten.
(18)
Die Übertragungsnetzbetreiber sollten die für die Erstellung der saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit genutzte Methode auch bei allen anderen Arten kurzfristiger Risikobewertungen nutzen, d. h. für die Prognosen der Angemessenheit der Stromerzeugung im Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Zeitbereich gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485.
(19)
Im Interesse eines gemeinsamen Ansatzes für die Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen sollte die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der regionalen und nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen einen Risikovorsorgeplan erstellen. Die zuständigen Behörden sollten Interessenträger oder Vertreter von Interessengruppen konsultieren, wie Vertreter von Erzeugern, deren Fachverbänden oder Verteilernetzbetreibern, wenn sie für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise maßgebliche sind. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die geeigneten Maßnahmen für die Durchführung der Konsultationen festlegen. Die Risikovorsorgepläne sollten wirksame, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Maßnahmen zur Bewältigung aller bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen enthalten. Die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen nachfrage- und angebotsseitigen Maßnahmen sollten berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollten transparent sein, insbesondere was die Bedingungen betrifft, unter denen nicht marktbasierte Maßnahmen getroffen werden können, um Stromversorgungskrisen einzudämmen. Alle vorgesehenen nicht marktbasierten Maßnahmen sollten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Risikovorsorgepläne sollten veröffentlicht werden, wobei die Vertraulichkeit sensibler Informationen zu wahren ist.
(20)
Die Risikovorsorgepläne sollten nationale, regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen enthalten. Regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen sind besonders bei zeitgleich auftretenden Stromversorgungskrisen erforderlich, in denen ein koordiniertes und vorab vereinbartes Konzept notwendig ist, um für eine abgestimmte Reaktion zu sorgen und das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden vor der Annahme der Risikovorsorgepläne die zuständigen Behörden der maßgeblichen Mitgliedstaaten konsultieren. Die maßgeblichen Mitgliedstaaten sind diejenigen, in denen es zu nachteiligen Ausstrahlungseffekten oder anderen wechselseitigen Auswirkungen auf die Stromsysteme kommen könnte, ungeachtet dessen, ob sich diese Mitgliedstaaten in derselben Region befinden oder unmittelbar miteinander verbunden sind. Die maßgeblichen nationalen Gegebenheiten, denen die Pläne Rechnung tragen sollten, umfassen auch die Situation von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie einige isolierte Kleinstnetze, die nicht an die nationalen Übertragungssysteme angeschlossen sind. Diesbezüglich sollten die Mitgliedstaaten die gebotenen Schlussfolgerungen ziehen, unter anderem im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung über die Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und die in den Risikovorsorgeplänen enthaltenen regionalen und bilateralen Maßnahmen sowie über die Unterstützung. In den Plänen sollten die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden klar aufgeführt sein. Die nationalen Maßnahmen sollten den vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen vollständig Rechnung tragen und die mit der regionalen Zusammenarbeit verbundenen Möglichkeiten umfassend nutzen. Die Pläne sollten technischer und operativer Art sein, da sie dazu beitragen sollen, das Auftreten oder die Verschärfung einer Stromversorgungskrise zu verhindern und ihre Folgen einzudämmen.
(21)
Die Risikovorsorgepläne sollten regelmäßig aktualisiert werden. Damit die Pläne aktuell und wirksam sind, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeder Region in Zusammenarbeit mit den Übertragungsnetzbetreibern und anderen maßgeblichen Interessenträgern alle zwei Jahre Simulationen von Stromversorgungskrisen organisieren, um ihre Eignung zu überprüfen.
(22)
Mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Muster soll die Erstellung der Pläne erleichtert werden, wobei die Aufnahme zusätzlicher mitgliedstaatspezifischer Informationen möglich sein sollte. Das Muster soll auch die Konsultation der anderen Mitgliedstaaten der jeweiligen Region und der Koordinierungsgruppe „Strom” erleichtern. Konsultationen innerhalb der Regionen und der Koordinierungsgruppe „Strom” sollten sicherstellen, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder einer Region die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten oder Regionen nicht gefährden.
(23)
Es ist wichtig, die Kommunikation und die Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, wenn ihnen konkrete, ernstzunehmende und verlässliche Hinweise vorliegen, dass eine Stromversorgungskrise eintreten könnte. In diesen Fällen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission, die benachbarten Mitgliedstaaten und die Koordinierungsgruppe „Strom” ohne unangemessene Verzögerung unterrichten und dabei insbesondere Angaben zu den Ursachen der Verschlechterung der Stromversorgung, den zur Prävention der Stromversorgungskrise geplanten Maßnahmen und zu einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten übermitteln.
(24)
Im Falle von Stromversorgungskrisen ist der Informationsaustausch für abgestimmte Maßnahmen und eine gezielte Unterstützung von entscheidender Bedeutung. Daher wird die zuständige Behörde mit der Verordnung verpflichtet, die Mitgliedstaaten in der Region, die benachbarten Mitgliedstaaten und die Kommission im Falle einer Stromversorgungskrise ohne unangemessene Verzögerung zu informieren. Zudem sollte die zuständige Behörde Angaben zu den Ursachen der Krise, den zu ihrer Eindämmung geplanten und getroffenen Maßnahmen und einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten bereitstellen. Reicht diese Unterstützung über die Stromversorgungssicherheit hinaus, sollte das Katastrophenschutzverfahren der Union der anwendbare Rechtsrahmen bleiben.
(25)
Im Falle einer Stromversorgungskrise sollten die Mitgliedstaaten solidarisch zusammenarbeiten. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Regel sollten geeignete Verfahren vorgesehen werden, nach denen die Mitgliedstaaten einander im Falle einer Stromversorgungskrise Unterstützung leisten können. Diese Unterstützung sollte auf vereinbarten abgestimmten Maßnahmen beruhen, die in den Risikovorsorgeplänen enthalten sind. Den Mitgliedstaaten wird in dieser Verordnung großer Spielraum bei Vereinbarungen zum Umfang dieser abgestimmten Maßnahmen und somit zum Umfang der geleisteten Unterstützung eingeräumt. Es obliegt den Mitgliedstaaten, derartige abgestimmte Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachfrage und des Angebots zu beschließen und zu vereinbaren. Gleichzeitig wird mit dieser Verordnung sichergestellt, dass zum Zwecke der vereinbarten Unterstützung koordiniert Strom geliefert wird. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Durchführung der vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen festlegen. In diesen technischen Regelungen sollten die Mitgliedstaaten die Höchstmenge an zu lieferndem Strom angeben, die auf der Grundlage der technischen Möglichkeit, Strom zu liefern, neu bewertet werden sollte, sobald in einer Stromversorgungskrise um Unterstützung ersucht wird. Anschließend sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen und der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen treffen.
(26)
Bei der Vereinbarung von abgestimmten Maßnahmen und technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen und sonstigen Durchführungsbestimmungen für die Unterstützung sollten die Mitgliedstaaten soziale und wirtschaftliche Faktoren wie die Sicherheit der Unionsbürger sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Es wird ihnen nahegelegt, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und die Koordinierungsgruppe „Strom” als Diskussionsplattform zu nutzen, um die bestehenden Optionen für die Unterstützung, insbesondere in Bezug auf die abgestimmten Maßnahmen und die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen, darunter eine angemessene Kompensation, zu ermitteln. Die Kommission kann die Erarbeitung der regionalen und bilateralen Maßnahmen unterstützen.
(27)
Die Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung sollte gegen eine zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte angemessene Kompensation erfolgen. Mit dieser Verordnung werden nicht alle Aspekte einer solchen angemessenen Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert. Daher sollten die Mitgliedstaaten Regelungen für eine angemessene Kompensation vereinbaren, bevor Unterstützung geleistet wird. Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat sollte unverzüglich die Zahlung einer angemessenen Kompensation an den unterstützenden Mitgliedstaat leisten oder veranlassen. Die Kommission sollte einen unverbindlichen Leitfaden vorlegen, in dem sie die zentralen Aspekte der angemessenen Kompensation und andere zentrale Aspekte der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen aufführt.
(28)
Wenn die Mitgliedstaaten Unterstützung gemäß dieser Verordnung leisten, setzen sie Unionsrecht um und sind daher zur Achtung der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte verpflichtet. Somit könnte diese Unterstützung in Abhängigkeit von den zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Maßnahmen einen Mitgliedstaat verpflichten, denjenigen Kompensation zu leisten, die von seinen Maßnahmen betroffen sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei Bedarf sicherstellen, dass es nationale Kompensationsregelungen gibt, die mit dem Unionsrecht und vor allem mit den Grundrechten vereinbar sind. Darüber hinaus sollte der Mitgliedstaat, dem Unterstützung geleistet wird, im Einklang mit diesen nationalen Kompensationsregelungen letztendlich alle vertretbaren Kosten tragen, die einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der geleisteten Unterstützung entstehen.
(29)
Im Falle einer Stromversorgungskrise sollte Unterstützung auch dann geleistet werden, wenn die Mitgliedstaaten noch keine abgestimmten Maßnahmen und technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Unterstützung vereinbart haben. Damit die Mitgliedstaaten in einer solchen Situation Unterstützung im Einklang mit dieser Verordnung leisten können, sollten sie Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen vereinbaren, die die fehlenden abgestimmten Maßnahmen und technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen ersetzen.
(30)
Mit dieser Verordnung wird ein solcher Unterstützungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten als Instrument zur Prävention oder Eindämmung einer Stromversorgungskrise in der Union eingeführt. Daher sollte die Kommission den Unterstützungsmechanismus unter Berücksichtigung der künftigen Erfahrungen mit seiner Funktionsweise überprüfen und erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen.
(31)
Diese Verordnung sollte es den Stromversorgungsunternehmen und Kunden ermöglichen, beim Umgang mit Stromversorgungskrisen so lange wie möglich auf die in der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Marktmechanismen zurückzugreifen. Vorschriften für den Binnenmarkt und den Netzbetrieb sollten auch im Falle von Stromversorgungskrisen eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften gehören auch Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1485 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2196, die die Einschränkung von Transaktionen, die Begrenzung der Bereitstellung zonenübergreifender Kapazitäten für die Kapazitätszuweisung oder die Begrenzung der Bereitstellung von Fahrplänen regeln. Nicht marktbasierte Maßnahmen, z. B. eine erzwungene Lasttrennung, oder die Bereitstellung zusätzlicher Lieferungen außerhalb der normalen Marktfunktionen sollten somit nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn alle marktbasierten Optionen erschöpft sind. Eine erzwungene Lasttrennung sollte daher nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten für eine freiwillige Lasttrennung ausgeschöpft sind. Zudem sollten alle nicht marktbasierten Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und nur vorübergehend erfolgen.
(32)
Im Interesse der Transparenz sollte die zuständige Behörde, die die Stromversorgungskrise erklärt hat, nach einer Stromversorgungskrise die Krise und ihre Auswirkungen rückblickend evaluieren. Bei dieser Evaluierung sollte sie unter anderem die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen sowie deren wirtschaftliche Kosten berücksichtigen. Zudem sollte sie grenzüberschreitende Aspekte einbeziehen, wie die Auswirkungen der Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten und den Umfang der von ihnen geleisteten Unterstützung für den Mitgliedstaat, der die Stromversorgungskrise erklärt hat.
(33)
Durch die Transparenzanforderungen sollte sichergestellt werden, dass alle Maßnahmen zur Prävention oder Bewältigung von Stromversorgungskrisen mit den Binnenmarktvorschriften im Einklang stehen und den der Energieunion zugrunde liegenden Prinzipien der Zusammenarbeit und Solidarität entsprechen.
(34)
Durch die vorliegende Verordnung wird die Rolle der Koordinierungsgruppe „Strom” weiter gestärkt. Diese Gruppe sollte spezifische Aufgaben übernehmen, insbesondere bei der Entwicklung einer Methode für die Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und kurzfristigen und saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit sowie bei der Erarbeitung der Risikovorsorgepläne, und sie sollte bei der Beobachtung der Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit sowie bei der Entwicklung bewährter Verfahren auf dieser Grundlage eine wichtige Rolle spielen.
(35)
Eine Stromversorgungskrise kann über die Grenzen der Union hinausreichen und auch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft betreffen. Als Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sollte die Union darauf hinarbeiten, dass dieser Vertrag dahingehend geändert wird, dass durch die Festlegung eines geeigneten und stabilen Rechtsrahmens ein integrierter Markt und ein einheitlicher Rechtsraum entstehen. Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements sollte die Union bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung daher eng mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zusammenarbeiten.
(36)
Erhalten die Kommission, ACER, die Koordinierungsgruppe „Strom” , ENTSO (Strom), die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden oder andere Organe, Einrichtungen oder Personen gemäß dieser Verordnung vertrauliche Informationen, sollten sie für die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Informationen sorgen. Zu diesem Zwecke sollten für vertrauliche Informationen die Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften über den Umgang mit vertraulichen Informationen und Verfahren gelten.
(37)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einer möglichst wirksamen und effizienten Risikovorsorge in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(38)
Derzeit ist Zypern der einzige Mitgliedstaat, der nicht direkt mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist. Im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich die Regelungen zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen, zur Aufnahme von in den Risikovorsorgeplänen enthaltenen regionaler und bilateraler Maßnahmen sowie zur Unterstützung, sollte klargestellt werden, dass sie für Zypern nicht gelten, solange dieser Umstand währt. Zypern und andere maßgebliche Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, mit Unterstützung der Kommission alternative Maßnahmen und Verfahren in den von diesen Regelungen erfassten Bereichen zu entwickeln, sofern solche alternativen Maßnahmen und Verfahren nicht die wirksame Anwendung dieser Verordnung zwischen den anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(39)
Die Richtlinie 2005/89/EG sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 91.

(2)

ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 79.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2019.

(4)

Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).

(5)

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (siehe Seite 125 dieses Amtsblatts).

(6)

Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22).

(7)

Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54).

(9)

Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom” (ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 2).

(10)

Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(11)

Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(12)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(13)

Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(14)

Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.