Artikel 15 VO (EU) 2019/942

Beobachtung des Elektrizitäts- und Erdgassektors und entsprechende Berichterstattung

(1) ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden, die Großhandelsmärkte und Endkundenmärkte für Strom und Erdgas, insbesondere das Niveau der Großhandels- und Endkundenpreise sowie die Festlegung dieser Preise, damit die einschlägigen Behörden ein mögliches wettbewerbswidriges, unfaires oder intransparentes Verhalten von Marktteilnehmern feststellen können, und — im Hinblick auf die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Verbraucherrechte — die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Haushaltskunden, den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen, mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, einschließlich der Auswirkungen von Wasserstoffbeimischungen im Erdgasnetz und der Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Fluss von Biomethan, regulatorische Hindernisse für neue und kleinere Marktteilnehmer, darunter Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, staatliche Eingriffe, wie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehenen, die Preise daran hindern, die tatsächliche Knappheit widerzuspiegeln, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 23 derselben Verordnung genannten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäische Ebene, insbesondere der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/941 genannten nachträglichen Evaluierung.

ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden die Wasserstoffmärkte, insbesondere die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Wasserstoffkunden, den Zugang zum Wasserstoffnetz, einschließlich des Netzzugangs für aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wasserstoff, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen und mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel.

(2) ACER veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1. In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts-, des Erdgas- und des Wasserstoffbinnenmarktes dar.

(3) Bei der Veröffentlichung dieses Jahresberichts kann ACER dem Europäischen Parlament und der Kommission eine Stellungnahme zu möglichen Maßnahmen zum Abbau der in Absatz 2 genannten Hemmnisse vorlegen.

(4) ACER gibt einen Bericht über bewährte Verfahren zu Übertragungs- und Verteilernetzentgelten gemäß Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/943 heraus.

ACER erstellt im Anschluss an die Bewertung gemäß Artikel 7a Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 einen Bericht über die Auswirkungen der Verwendung von Produkten zur Lastspitzenreduktion auf dem Elektrizitätsmarkt der Union während einer Krise und im Anschluss an die Bewertung gemäß Artikel 7a Absatz 8 der genannten Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der Entwicklung von Produkten zur Lastspitzenreduktion auf dem Elektrizitätsmarkt der Union unter normalen Marktbedingungen.

(5) ACER erstellt gemäß Artikel 19e Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 einen Bericht, in dem sie die nationalen Berichte über den geschätzten Flexibilitätsbedarfs analysiert und gibt in Bezug auf die Feststellungen der Regulierungsbehörde oder einer anderen von einem Mitgliedstaat benannten Behörde oder Stelle Empfehlungen zu Fragen von grenzüberschreitender Relevanz ab.

(6) ACER veröffentlicht Studien zum Vergleich der Effizienz der Kosten von Fernleitungsnetzbetreibern in der Union gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789.

(7) ACER legt Stellungnahmen vor, die ein harmonisiertes Format für die Veröffentlichung technischer Informationen für den Zugang zu Wasserstofffernleitungsnetzen enthalten, und veröffentlicht einen Monitoring-Bericht über Engpässe an Kopplungspunkten gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1789 dargelegten Leitlinien.

(8) ACER erstellt und veröffentlicht alle drei Jahre nach Konsultation der Mitgliedstaaten eine Reihe von Indikatoren und entsprechenden Referenzwerten, mit deren Hilfe die Investitionskosten pro Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Quantifizierung, Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Reduzierung — einschließlich des Ausblasens und Abfackelns — der Methanemissionen bei vergleichbaren Projekten verglichen werden können. ACER unterbreitet Empfehlungen zu den Indikatoren und Referenzwerten für die Investitionskosten pro Einheit für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L, 2024/1787, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1787/oj).

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