Artikel 2 VO (EU) 2019/942

Tätigkeiten von ACER

ACER

a)
gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), die EU-VNBO, die regionalen Koordinierungszentren und die nominierten Strommarktbetreiber gerichtet sind;
aa)
gibt an die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission(1) eingerichtete zentrale Vergabeplattform Stellungnahmen und Empfehlungen ab;
b)
gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;
c)
gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gerichtet sind;
d)
trifft Einzelentscheidungen über die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c; über die Genehmigung der Methoden, Modalitäten und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4; die Überprüfung der Gebotszonen gemäß Artikel 5 Absatz 7; technische Fragen gemäß Artikel 6 Absatz 1; die Schlichtung zwischen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 6 Absatz 10; im Zusammenhang mit regionalen Koordinierungszentren gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a; die Genehmigung und Änderung der Methoden und Berechnungen und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 Absatz 1; die Genehmigung und Änderung der Methoden gemäß Artikel 9 Absatz 3; Ausnahmen gemäß Artikel 10; Infrastruktur gemäß Artikel 11 Buchstabe d; Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts gemäß Artikel 12 und zur Genehmigung und Änderung des gemeinsamen Vorschlags von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO in Bezug auf die Art und das Format der Daten und die Methode hinsichtlich der Analyse, die in Bezug auf den Flexibilitätsbedarf gemäß Artikel 5 Absatz 9 bereitzustellen ist;
e)
legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) vor.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

(2)

Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

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