Artikel 43 VO (EU) 2019/942

Kooperationsabkommen

(1) An ACER können sich auch Drittländer beteiligen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben und die die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts im Bereich Energie — einschließlich insbesondere der Vorschriften über unabhängige Regulierungsbehörden, Zugang Dritter zur Infrastruktur und Entflechtung, Energiehandel und Netzbetrieb sowie Einbeziehung und Schutz der Verbraucher — sowie die einschlägigen Vorschriften in den Bereichen Umwelt und Wettbewerb übernommen haben und anwenden.

(2) Vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens zu diesem Zweck zwischen der Union und Drittländern gemäß Absatz 1 kann ACER ihre Aufgaben nach den Artikeln 3 bis 13 auch in Bezug auf Drittländer ausüben, vorausgesetzt, dass diese Länder die einschlägigen Vorschriften gemäß Absatz 1 übernommen haben und anwenden und ACER beauftragt haben, die Tätigkeiten ihrer Regulierungsbehörden mit den Tätigkeiten der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Nur in solchen Fällen betreffen die Verweise auf Fragen grenzüberschreitenden Charakters Grenzen zwischen der Union und Drittländern und nicht die Grenzen zwischen zwei Mitgliedstaaten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Abkommen sehen Regelungen vor, die Modalitäten festlegen, insbesondere was Art, Umfang und Verfahrensaspekte der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit von ACER anbelangt, einschließlich Bestimmungen betreffend Finanzbeiträge und Personal.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt nach Erhalt einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates Verfahrensregeln für die in Absatz 1 genannten Beziehungen zu Drittländern. Die Kommission stellt durch den Abschluss einer entsprechenden Arbeitsvereinbarung mit dem Direktor von ACER sicher, dass ACER im Rahmen ihres Mandats und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt.

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