Artikel 1 VO (EU) 2019/943

Gegenstand und Anwendungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist

a)
die Festlegung der Grundlagen für eine effiziente Verwirklichung der Ziele der Energieunion und des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050, insbesondere des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, durch das Aussenden von Marktsignalen für größere Effizienz und einen höheren Anteil erneuerbarer Energie sowie für Versorgungssicherheit, Flexibilität, Systemintegration durch die Einbeziehung verschiedener Energieträger, Nachhaltigkeit, Dekarbonisierung und Innovation;
b)
die Festlegung von Grundsätzen für gut funktionierende, integrierte Elektrizitätsmärkte, die allen Ressourcenanbietern und Stromkunden einen diskriminierungsfreien Marktzugang bieten, die Entwicklung von Stromterminmärkten ermöglichen, damit sich die Versorger und Verbraucher gegen das Risiko künftiger Schwankungen der Strompreise absichern oder vor diesem Risiko schützen können, und die die Position der Verbraucher stärken und diese schützen, Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt sicherstellen, die Versorgungssicherheit und Flexibilität durch Laststeuerung, Energiespeicherung und andere Lösungen für nichtfossile Flexibilität erhöhen, Energieeffizienz sicherstellen, die Aggregierung von dezentralem Angebot und dezentraler Nachfrage erleichtern sowie die Marktintegration und die Integration verschiedener Sektoren und eine marktbasierte Vergütung für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ermöglichen;
c)
die Festlegung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und somit eine Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte, einschließlich der Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für grenzüberschreitende Stromflüsse, der Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Entgelte für die grenzüberschreitende Übertragung und der Vergabe der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten;
d)
die Erleichterung der Herausbildung eines gut funktionierenden und transparenten Großhandelsmarkts, der zu einem hohen Maß an Stromversorgungssicherheit beiträgt und die Bereitstellung von Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel;
e)
die Unterstützung langfristiger Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien, der Flexibilität und der Netze, um die Verbraucher zu befähigen, ihre Energiekosten bezahlbar und mittel- bis langfristig weniger abhängig von Schwankungen der Strompreise an den Kurzfristmärkten, insbesondere der Preise für fossile Brennstoffe, zu machen;
f)
die Festlegung eines Rahmens für die Annahme von Maßnahmen zur Bewältigung von Strompreiskrisen.

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